08.10.2013 | Einkommensteuer

Verluste eines Hobbyautors nicht steuerlich absetzbar

Verluste, die ein Hobbyautor wegen der Veröffentlichung eines Buches mit Kurzgeschichten erzielt, sind steuerlich nicht anzuerkennen.

Ein selbstständiger Logopäde machte Aufwendungen für seine Autorentätigkeit geltend, u.a. Publikationskosten, Fahrtkosten, Kosten für ein Arbeitszimmer und die Geschäftsausstattung, insgesamt rund 11.000 Euro. Einnahmen erklärte er keine. Das Finanzamt prüfte sodann seine Gewinnerzielungsabsicht in Bezug auf die Autorentätigkeit und erkannte die Kosten nicht an. Der Logopäde berief sich jedoch auf seinen Autorenvertrag. Dieser belege die Gewinnerzielungsabsicht, denn sonst hätte er sicherlich keine Publikationskosten in Höhe von 4.841 Euro übernommen.

Ein Betriebskonzept fehlte

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz wies die Klage mit Urteil vom 14.08.2013 (Az. 2 K 1409/12) ab und befand, dass eine Gewinnerzielungsabsicht nicht vorliege. Der Kläger habe die verlustbringende Tätigkeit aus persönlichen Gründen ausgeübt. Auch die Bereitschaft zur Übernahme der hohen Druckkosten spreche dafür, dass überwiegend private Interessen für die Veröffentlichung ursächlich gewesen seien. Die Verluste könnten auch nicht als sog. „Anlaufverluste“ anerkannt werden, weil schon zu Beginn der Tätigkeit kein schlüssiges Betriebskonzept existiert habe.

Anfangsverlust kaum ausgleichbar

Der Betrieb sei auch gar nicht geeignet gewesen, einen Totalgewinn abzuwerfen, weil die Druckkosten bereits zu Beginn einen Verlust ausgelöst hätten, der in den nachfolgenden Jahren nicht auszugleichen gewesen wäre. Um überhaupt mit Honoraren rechnen zu können, hätten mehr als 1.000 Bücher verkauft werden müssen. Derartige Verkaufszahlen seien auch bei einem aktiven Marketing des Verlags bei Erstlingswerken kaum zu erreichen. Bereits durch den Internetauftritt des Verlags werde aber deutlich, dass dessen vorrangiger Geschäftszweck in der Gewinnung von unbekannten Autoren liege, um aus der unmittelbaren Geschäftsbeziehung mit diesen Geld zu verdienen (Zuschussverlage). Allein die Hoffnung, für den Literaturmarkt "entdeckt" zu werden, reiche jedoch nicht aus.

(Finanzgericht Rheinland-Pfalz / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 08.10.2013, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.