18.09.2013 | Bundesfinanzhof

Abweichende Angaben in Steuererklärung können leichtfertige Steuerverkürzung sein

Selbstständige, die neben der Einkommensteuererklärung eine gesonderte Gewinnfeststellungserklärung abgegeben, sollten besonders darauf achten, dass die Angaben zum Gewinn übereinstimmen. Abweichungen können als Ordnungswidrigkeit in Form einer leichtfertigen Steuerverkürzung geahndet werden.

Die Kläger, ein Arztehepaar, betreibt eine Arztpraxis in Form einer GbR, an der sie hälftig beteiligt sind. Sie hatten den Gewinn der Praxis in der Gewinnfeststellungserklärung richtig angegeben und hälftig auf die Eheleute verteilt. In der Einkommensteuererklärung bezifferten sie die Einkünfte des Ehemanns zutreffend mit der Hälfte des Gewinns, die Einkünfte der Ehefrau indes nur mit einem Viertel. Beide Steuererklärungen von ihrem Steuerberater angefertigt worden. Die Eheleute hatten sie unterschrieben und beim Finanzamt eingereicht, welches den Einkommensteuerbescheid zunächst auf der Grundlage der Einkommensteuererklärung erließ. Nachdem der Fehler aufgefallen war, erließ es einen Änderungsbescheid. Dagegen wandten die Eheleute ein, dass die vierjährige Festsetzungsfrist bereits abgelaufen sei. Das Finanzgericht gab ihnen Recht.

Fehlbetrag hätte auffallen müssen

Der BFH sah dies im Urteil vom 23.07.2013 (Az. VIII R 32/11) jedoch anders. Da die Eheleute eine leichtfertige Steuerverkürzung begangen hätten, verlängere sich die Festsetzungsfrist nach der Abgabenordnung auf fünf Jahre. Daher habe das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid noch ändern können. Die Eheleute hätten den Fehler spätestens nach Erhalt des Einkommensteuerbescheids bemerken und korrigieren müssen. Ihnen hätte sich die Frage aufdrängen müssen, weshalb der Gewinnanteil der Ehefrau von der Gewinnfeststellungserklärung so erheblich abwich. Da sie diese gravierende Abweichung hingenommen und die Steuererklärung gleichwohl unterzeichnet und in den Verkehr gegeben hätten, ohne sich bei ihrem Steuerberater oder beim Finanzamt nach dem Grund der Abweichung zu erkundigen, hätten sie die ihnen obliegende Sorgfalt in erheblichem Umfang verletzt und eine leichtfertige Steuerverkürzung begangen.

(BFH / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 18.09.2013, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.