23.08.2013 |

Keine vorzeitige Löschung aus Berliner Korruptionsregister

Eine vorzeitige Löschung aus dem sog. Korruptionsregister kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden. Der Antragsteller war als Geschäftsführer einer GmbH wegen Steuerhinterziehung verurteilt und darauf hin in das Register eingetragen  worden.

Seit dem 1. Juni 2006 führt die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt ein zentrales Register über korruptionsauffällige Unternehmen in Berlin. Das Korruptionsregister dient der Information der öffentlichen Auftraggeber in Berlin über bekannt gewordene Verurteilungen von Unternehmen und der für sie handelnden Personen. Der Antragsteller war als Geschäftsführer einer GmbH im März 2011 wegen Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen verurteilt worden. Daraufhin wurde er in das Korruptionsregister eingetragen. Die reguläre gesetzliche Tilgungsfrist beträgt in diesem Fall drei Jahre.

Nachweis der wiederhergestellten Zuverlässigkeit erforderlich

Das Verwaltungsgericht wies den auf vorzeitige Löschung gerichteten Eilantrag des Antragstellers zurück (Beschluss vom 9. August 2013, VG 4 L 456.13). Er habe keinen Anspruch auf die begehrte Streichung. Zwar könne eine Tilgung bei Nachweis der wiederhergestellten Zuverlässigkeit auf Antrag auch früher erfolgen. Den Nachweis der wiederhergestellten Zuverlässigkeit habe der Antragsteller aber nicht erbracht. Zwar habe er den durch den Rechtsverstoß entstandenen Schaden ersetzt bzw. etwaige Schadenersatzansprüche anerkannt. Voraussetzung für die vorzeitige Tilgung sei aber auch, dass durch organisatorische und personelle Maßnahmen Vorsorge gegen die Wiederholung des Rechtsverstoßes getroffen werde. Daran fehle es hier. Denn die Befugnisse des Antragstellers als alleinigem Geschäftsführer der von ihm geführten Gesellschaft seien nicht beschränkt worden.

Im Übrigen stehe der Annahme der wiederhergestellten Zuverlässigkeit entgegen, dass die Behörde ein Angebot des Antragstellers als Bieter nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen wegen der verspäteten Zahlung von Steuern ausschließen dürfe.


(VG Berlin / STB Web)



Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 23.08.2013, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.