22.08.2013 |

Niedersächsisches Finanzgericht hält Solidaritätszuschlag für verfassungswidrig

Das Niedersächsische Finanzgericht hat ein aktuelles Klageverfahren zum Solidaritätszuschlag ausgesetzt, um eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber einzuholen, ob bestimmte Regelungen im Solidaritätszuschlaggesetz verfassungswidrig sind.

Aufgrund der verschiedenen Anrechnungsvorschriften bei der Festsetzung der Einkommensteuer - z.B. bei ausländischen Einkünften und bei der Gewerbesteuer - wird der Solidaritätszuschlag in unterschiedlicher Höhe bei gleichgelagerten Sachverhalten festgesetzt. Hierfür liegt nach Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts ein sachlicher Rechtfertigungsgrund nicht vor. Damit verstoße die Regelung gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG.

Das Gericht hatte in diesem Verfahren bereits mit Beschluss vom 25.11.2009 dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob das Solidaritätszuschlaggesetz gegen die Finanzverfassung und gegen das allgemeine Freiheitsrecht des Steuerpflichtigen verstößt. Das Bundesverfassungsgericht hatte diese Vorlage allerdings für unzulässig erklärt und deshalb keine materiell-rechtliche Prüfung vorgenommen (STB Web berichtete). Der aktuelle Vorlagebeschluss aus Niedersachsen stützt sich nunmehr auf die oben dargestellten neuen rechtlichen Erwägungen.

 

(NFG / STB Web)



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