21.08.2013 | EU-Recht

Pflicht zur Verrechnungspreisdokumentation bleibt bestehen

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Pflicht zur sog. Verrechnungspreisdokumentation bei grenzüberschreitenden Vorgängen nicht gegen europäisches Recht verstößt. Dem Urteil kommt nicht zuletzt vor dem Hintergrund der derzeitigen Diskussion über die "Steuerflucht" in sog. Steueroasen beträchtliche Bedeutung zu.

Nach der Abgabenordnung müssen Steuerpflichtige bei Vorgängen mit Auslandsbezug über die Art und den Inhalt der Geschäftsbeziehungen mit sog. nahe stehenden Personen Im Sinne des Außensteuergesetzes Aufzeichnungen für das Finanzamt erstellen. Diese Pflichten beziehen sich insbesondere auf vereinbarte Verrechnungspreise. Kommt der Steuerpflichtige der Dokumentationspflicht nicht oder nicht vollständig nach, kann das Finanzamt zu seinem Nachteil eine Schätzung der Besteuerungsgrundlage vornehmen. Zudem erlaubt die Abgabenordnung sogar einen "Strafzuschlag". Sachverhalte ohne Auslandsbezug sind von diesen Pflichten, die erheblichen Aufwand verursachen, nicht betroffen. Inlandssachverhalte und Auslandssachverhalte werden also "ungleich" behandelt.

Ungleichbehandlung ist gerechtfertigt

Der BFH sah in dieser Ungleichbehandlung dennoch keinen Verstoß gegen das EU-Recht (Urteil vom 10.04.2013, Az.  I R 45/11). Zwar werde in die Grundfreiheiten im gemeinsamen Binnenmarkt eingegriffen. Doch sei dieser Eingriff durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt, insbesondere im Hinblick auf die Steueraufsicht. Der Eingriff sei auch verhältnismäßig, weil ohne die Vorlage einer Verrechnungspreisdokumentation eine effektive Sachverhaltsaufklärung nicht möglich sei.

Urteil hat weitreichende Bedeutung

Im entschiedenen Fall verlangte das Finanzamt zur Durchführung einer Außenprüfung von einer GmbH die Vorlage der Dokumentation über die Geschäftsbeziehungen mit einer der GmbH verbundenen luxemburgischen AG. Grund dafür waren Zweifel daran, ob die Geschäftsbeziehungen dem entsprachen, was unter fremden Dritten üblich ist. Der BFH hielt die Aufforderung zur Vorlage der Dokumentation für rechtmäßig, weil sich die Verrechnungspreise andernfalls nicht verlässlich überprüfen ließen.

Dem Urteil kommt nicht zuletzt vor dem Hintergrund der derzeitigen Diskussion im politischen Raum über die „Steuerflucht“ in Steueroasen, auch solche innerhalb der Europäischen Union, beträchtliche Bedeutung zu.


(BFH / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 21.08.2013, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.