04.08.2013 | Verwaltungsrecht

Zur gesundheitliche Eignung von Beamtenbewerbern

Bewerber, deren Leistungsfähigkeit gegenwärtig nicht eingeschränkt ist, sind dennoch gesundheitlich nicht als Beamte geeignet, wenn ihre vorzeitige Pensionierung vor Erreichen der Altersgrenze wahrscheinlich ist.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat den bisher für die gesundheitliche Eignung zugrunde gelegten generellen Prognosemaßstab zugunsten der Bewerber in seiner aktuellen Entscheidung abgesenkt. Die Kläger, Lehrer im Angestelltenverhältnis, wehrten sich dagegen, dass ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe wegen des gesundheitlichen Risikos der vorzeitigen Pensionierung abgelehnt worden war. Der Kläger ist an Multipler Sklerose erkrankt, die Klägerin leidet an einer Verformung der Brustwirbelsäule. Beide haben einen Grad der Behinderung von 30; sie sind jedoch Schwerbehinderten nicht gleichgestellt.

Negative Prognose erfordert konkrete Hinweise

Das BVerwG hat den Fall mit Urteil vom 25.07.2013 (Az. 2 C 12.11) an das Oberverwaltungsgericht zur erneuten Entscheidung verwiesen. Dieses soll darüber entscheiden, ob die Kläger nach dem Prognosemaßstab gesundheitlich geeignet sind, den das BVerwG für alle Bewerber mit Ausnahme der Schwerbehinderten bestimmt hat. Angesichts der Unsicherheiten einer über einen derart langen Zeitraum abzugebenden Prognose dürfen die Anforderungen an den Nachweis der gesundheitlichen Eignung nicht überspannt werden. Für eine negative Prognose aktuell leistungsfähiger Bewerber bedürfe es daher tatsächlicher Anknüpfungspunkte, die eine vorzeitige Pensionierung aus gesundheitlichen Gründen als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Verwaltungsgerichte haben die gesundheitliche Eignung nun abschließend zu klären; der Verwaltung steht insoweit - anders als bei der Beurteilung der fachlichen Eignung - kein nur eingeschränkt nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.

(BVerwG / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 04.08.2013, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.