22.07.2013 | FG-Urteil

Keine inländische Betriebsstätte aufgrund Darlehnsgewährung

Eine in Frankreich ansässige Gesellschaft, die an einer deutschen Kommanditgesellschaft beteiligt ist, begründet nicht allein dadurch eine inländische Betriebsstätte, dass sie der KG ein Darlehen gewährt.

Eine in Frankreich ansässige SA (Société Anonyme) war über eine Holding-KG an einer KG beteiligt und hatte dieser ein Darlehen gewährt. Die Darlehenszinsen behandelte das Finanzamt als Sonderbetriebseinnahmen der SA aus der Beteiligung an der KG. Aufgrund des Darlehens sei eine inländische Betriebsstätte der SA anzunehmen, sodass Deutschland das Besteuerungsrecht zustehe.

Ausnahme vom DBA greift nicht

Mit Urteil vom 13.06.2013 (Az. 13 K 3679/12 F) hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass Deutschland das Besteuerungsrecht nicht zustehe. Zinsen dürfen nach dem DBA-Frankreich grundsätzlich nur in dem Staat besteuert werden, in dem der Gläubiger ansässig ist. Dies gilt ausnahmsweise dann nicht, wenn die Forderung zu seiner inländischen Betriebsstätte gehört. Allein durch eine Darlehensgewährung an eine deutsche Tochter- oder Enkelgesellschaft werde jedoch noch keine inländische Betriebsstätte begründet.

(FG Münster / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 22.07.2013, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.