22.07.2013 | Kommunen

Straßenbeleuchtung nicht von Stromsteuer befreit

Gemeinden und kommunale Versorgungsunternehmen müssen für Strom, den sie für die öffentliche Straßenbeleuchtung beziehen, Stromsteuer entrichten. Eine Befreiung davon ist nicht möglich.

Ein Versorgungsunternehmen, das neben der Versorgung der Bürger mit Gas und Strom auch die öffentliche Straßenbeleuchtung für die Gemeinde übernommen hatte, klagte vor dem Finanzgericht Düsseldorf. Das Unternehmen hatte nämlich die Entlastung von der Stromsteuer für den zur Straßenbeleuchtung eingesetzten Strom beantragt, was das Hauptzollamt ablehnte.

Nutzer sind keine Unternehmer

Der Zollsenat des Finanzgerichts Düsseldorf bestätigte das Hauptzollamt mit Urteil vom 12.06.2013 (Az. 4 K 4017/12 VSt), da der Gesetzgeber seit 2011 Gestaltungsmöglichkeiten zum Erhalt von Stromsteuerentlastungen eingeschränkt hat. So werde bei der Erzeugung von Licht, Wärme, Kälte und Druckluft durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes zusätzlich verlangt, dass die erzeugte Energie nachweislich von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes genutzt wird. Dementsprechend könne ein kommunales Versorgungsunternehmen als Unternehmen des produzierenden Gewerbes zwar für die Gemeinde die Straßenbeleuchtung übernehmen. Genutzt werde die Straßenbeleuchtung jedoch von Verkehrsteilnehmern und Anwohnern, die nicht Unternehmen des produzierenden Gewerbes sind. Daher gibt es keine Stromsteuerentlastung.

Bundesweite Relevanz

Die Entscheidung des Finanzgerichts hat bundesweite Bedeutung. Denn kommunale Stadtwerke oder regionale Energieversorger werden häufig im Rahmen eines Betriebsführungsvertrags mit der Stadt oder Gemeinde mit der Planung, dem Bau und dem Betrieb der öffentlichen Beleuchtung beauftragt. Auf die kommunale Straßenbeleuchtung entfallen dabei regelmäßig mehr als ein Drittel des Energieverbrauchs.

(FG Düsseldorf / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 22.07.2013, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.