12.07.2013 | Steuerfahndung

Kein Auskunftsverweigerungsrecht für Online-Handelsplattform wegen privatrechtlich vereinbarter Geheimhaltung

Die Antwort auf ein Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung kann nicht mit der Begründung verweigert werden, die Geheimhaltung der Daten sei privatrechtlich vereinbart worden, entschied der Bundesfinanzhof in Bezug auf die Daten der Nutzer einer Internethandelsplattform.

Das Finanzamt wollte von einer Online-Handelsplattform erfahren, welche Nutzer Verkaufserlöse von mehr als 17.500 Euro pro Jahr über eine Internethandelsplattform erzielt hatten. Name und Anschrift der Händler sollten ebenso preisgegeben werden wie deren Bankverbindung. Außerdem verlangte es eine Aufstellung der einzelnen Verkäufe. Die Plattform argumentierte, sie könne die von ihr verlangten Auskünfte nicht erteilen, da sie hierzu nach den für sie bindenden Weisungen ihrer luxemburgischen Schwestergesellschaft nicht befugt sei. Sie könne ihre Schwestergesellschaft auch nicht dazu bringen, der Datenherausgabe zuzustimmen. Die Daten stünden ihr auch tatsächlich nicht zur Verfügung, da sie auf Servern im Ausland gespeichert seien, die ihr weder gehörten noch von ihr verwaltet oder gepflegt würden.

Auskunftsanspruch stärker als private Vereinbarungen

Das Finanzgericht (FG) hat daraufhin der Klage des Unternehmens stattgegeben und das Sammelauskunftsersuchen aufgehoben, da der Plattform die Erteilung der Auskunft in tatsächlicher Hinsicht unmöglich sei. Der BFH sah dies im Urteil vom 16.05.2013 (Az. II R 15/12) allerdings anders. Dass die Datenserver im Ausland stehen, stehe dem Zugriff auf die Daten nicht entgegen. Zudem hatte das FG entscheidend darauf abgestellt, dass sich die Plattform gegenüber ihrer Schwestergesellschaft zur Geheimhaltung der Daten verpflichtet hatte. Die darin liegende rechtliche Wertung hat der BFH verworfen. Die privatrechtlich vereinbarte Geheimhaltung könne der öffentlich-rechtlichen Auskunftspflicht nicht entgegen gehalten werden. Die Sache wurde zur erneuten Entscheidung an das FG zurückverwiesen.

(BFH / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 12.07.2013, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.