10.07.2013 | Dienstwagenbesteuerung

1-Prozent-Regelung auch bei fehlender privater Nutzung

Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt ein Fahrzeug zur privaten Nutzung zur Verfügung, führt dies beim Arbeitnehmer auch dann zu einem steuerpflichtigen Vorteil, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug gar nicht privat nutzt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einer Reihe von Urteilen entschieden und seine bisherige Rechtsprechung zur 1-Prozent-Regelung korrigiert.

Bisher wurde in Fällen, in denen ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt wurde, die tatsächliche private Nutzung des Fahrzeugs vermutet. Der Steuerpflichtige konnte die Vermutung unter engen Voraussetzungen widerlegen. Diese Möglichkeit ist nun entfallen.

Tatsächliche private Nutzung ist unerheblich

In einem der Streitfälle stellte eine GmbH ihrem Geschäftsführer einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Bei der Lohnsteuer setzte das Unternehmen für die private Nutzung lediglich eine Kostenpauschale an, da eine private Nutzung nicht stattgefunden hatte. Im Anschluss an eine Lohnsteueraußenprüfung erließ das Finanzamt einen Lohnsteuerhaftungsbescheid und der BFH bestätigt: Die vom Arbeitgeber gewährte Möglichkeit, den Dienstwagen auch privat nutzen zu dürfen, führt beim Arbeitnehmer zu einem Vorteil, der als Lohn zu versteuern ist. Ob der Arbeitnehmer von der Möglichkeit der privaten Nutzung Gebrauch gemacht hat, ist dafür unerheblich, denn der Vorteil in Gestalt der konkreten Möglichkeit, das Fahrzeug auch zu Privatfahrten nutzen zu dürfen, ist dem Arbeitnehmer bereits mit der Überlassung des Fahrzeugs zugeflossen.

Gesetz sieht eindeutig die 1-Prozent-Regelung vor

Der BFH bestätigte auch die Auffassung der Vorinstanz, dass der Vorteil nach der 1-Prozent-Regelung zu bewerten sei. Das Einkommensteuergesetz setze keine tatsächliche Nutzung voraus, sondern verweise nur auf die 1-Prozent-Regelung. Mit dem Betrag, der danach als Einnahme anzusetzen ist, sollen sämtliche geldwerten Vorteile, die sich aus der Möglichkeit zur privaten Nutzung des Dienstwagens ergeben – unabhängig von Nutzungsart und -umfang – pauschal abgegolten werden.

(Urteile vom 21.03.2013, Az. VI R 31/10, VI R 46/11 und VI R 42/12 sowie Urteil vom 18.04.2013, Az. VI R 23/12)

(BFH / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 10.07.2013, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.