06.06.2013 | Bundesverfassungsgericht

Eingetragene Lebenspartnerschaften: Ausschluss vom Splitting ist verfassungswidrig

Die lange erwartete Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist unmissverständlich: Die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehen beim Splitting ist verfassungswidrig.

Das Einkommensteuergesetz ermöglicht Ehegatten, die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer zu wählen, was zur Anwendung des sogenannten Splittingtarifs führt. Dies galt jedoch bislang nicht für eingetragene Lebenspartnerschaften.

Verstoß gegen den Gleichheitssatz

Wie das höchste deutsche Gericht nun in seinen Beschlüssen vom 07.05.2013 ausführt, stellt die bisherige Ungleichbehandlung in den Vorschriften zum Ehegattensplitting eine am allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu messende Ungleichbehandlung wegen der sexuellen Orientierung dar. Auch wenn die Regelung an den Familienstand anknüpfe, so sei doch die Entscheidung für eine Ehe oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft kaum trennbar mit der sexuellen Orientierung verbunden.

Schutz der Familie keine Schranke

Auch der besondere Schutz der Ehe und Familie in Art. 6 Abs. 1 GG vermag die Ungleichbehandlung nicht zu rechtfertigen. Die Wertentscheidung darin bilde einen sachlichen Differenzierungsgrund, der in erster Linie dazu geeignet sei, die Ehe gegenüber anderen Lebensgemeinschaften besser zu stellen. Gehe diese Privilegierung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer, in vergleichbarer Weise rechtlich verbindlich verfasster Lebensformen einher, rechtfertige der bloße Verweis auf das Schutzgebot der Ehe eine solche Differenzierung nicht. Der Gesetzgeber habe die Lebenspartnerschaft von Anfang an in einer der Ehe vergleichbaren Weise als umfassende institutionalisierte Verantwortungsgemeinschaft verbindlich gefasst und bestehende Unterschiede kontinuierlich abgebaut.

Familienpolitik unbeachtlich

Zudem vermögen familienpolitische Intentionen die Ungleichbehandlung von Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften nicht zu rechtfertigen, erklären die Richter. Nach dem Einkommensteuergesetz hängt die Gewährung des Splittingvorteils allein von der Existenz einer Ehe ab, in der die Partner nicht dauernd getrennt leben. Unbeachtlich sei demgegenüber das Vorhandensein von Kindern. Zum einen gebe es nicht in jeder Ehe Kinder und nicht jede Ehe sei überhaupt auf Kinder ausgerichtet. Zum anderen würden zunehmend auch in Lebenspartnerschaften Kinder großgezogen.

Gesetzgeber muss nachbessern

Die Rechtslage muss nun rückwirkend ab der Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes geändert werden. Übergangsweise sind die bestehenden Regelungen zum Ehegattensplitting auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften anzuwenden.


(BVerfG / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 06.06.2013, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.