07.06.2013 | Einkommensteuer

Steuerliche Berücksichtigung von Versicherungsbeiträgen

Es gibt keine verfassungsrechtlichen Gründe, Beiträge zur Risiko- und Kapitallebensversicherung sowie zur Unfallversicherung in vollem Umfang zum steuerlichen Abzug zuzulassen, entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg.

Versicherungsbeiträge sind nur im Rahmen eines bestimmten Höchstbetrags als Sonderausgaben steuerlich abzugsfähig. Das Bundesverfassungsgericht hielt den Sonderausgabenabzug von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung für nicht ausreichend und verpflichtete den Gesetzgeber, diejenigen Beiträge zum Abzug zuzulassen, die dem Steuerpflichtigen und seiner Familie eine sozialhilfegleiche Kranken- und Pflegeversorgung ermöglichen. Nun klagte ein Ehepaar, deren gemeinsamer Höchstbetrag zum Sonderausgabenabzug bereits durch die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung überschritten war. Das Finanzamt berücksichtigte daher keine Beiträge der Kläger zur Risiko- und Kapitallebensversicherung sowie zur Unfallversicherung.

Erhalt von Vermögen und Lebensstandard nicht lebensnotwendig

Das FG Baden-Württemberg wies die Klage mit Urteil vom 31.01.2013 (Az. 9 K 242/12) ab, da Beiträge zur Risiko- und Kapitallebensversicherung sowie zur Unfallversicherung nicht notwendig seien, um die Mindestvoraussetzungen eines menschenwürdigen Daseins zu schaffen. Zum Abschluss solcher Versicherungen bestehe – im Unterscheid zur Kranken- und Pflegeversicherung – keine gesetzliche Verpflichtung. Sie gehören nicht zum sozialhilferechtlichen Existenzminimum, denn diese Versicherungen dienen gerade nicht der Sicherung der bloßen Existenz, sondern primär dem Schutz von Vermögen.

Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt (BFH-Az. X R 5 /13).

(FG Baden-Württemberg / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 07.06.2013, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.