21.05.2013 | Arbeitsrecht

Verzicht auf Urlaubsabgeltung möglich

Ist das Arbeitsverhältnis beendet und ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Abgeltung des gesetzlichen Erholungsurlaubs entstanden, kann der Arbeitnehmer auf diesen Anspruch grundsätzlich verzichten.

Die Beklagte kündigte ihren Arbeitnehmer ordentlich. Im anschließenden Kündigungsrechtsstreit schlossen die beiden einen Vergleich, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung aufgelöst wurde und dass eine Abfindung in Höhe von 11.500 Euro gezahlt werde. Mit Erfüllung des Vergleichs seien wechselseitig alle finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erledigt. Später verlangte der ehemalige Arbeitnehmer die Abgeltung seines angesammelten Urlaubs aus den Vorjahren mit über 10.000 Euro. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Das Landesarbeitsgericht änderte hingegen das Urteil teilweise ab und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von Urlaubsabgeltung in Höhe von 6.543,60 Euro.

Verzicht steht im Einklang mit geltendem Recht

Die Revision der Beklagten vor dem Bundesarbeitsgericht hatte Erfolg und führte zur Wiederherstellung des Urteils des Arbeitsgerichts. Im Urteil vom 14.05.2013 (Az. 9 AZR 844/11) stellten die BAG-Richter klar, dass ein Arbeitnehmer auf den Abgeltungsanspruch des gesetzlichen Erholungsurlaubs grundsätzlich verzichten könne. Gemäß der gesetzlichen Regelung, wonach der Urlaub abzugelten ist, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann, könne zwar nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Jedoch hindere diese Regelung nur einzelvertragliche Abreden, die das Entstehen von Urlaubsabgeltungsansprüchen ausschließen. Hatte der Arbeitnehmer die Möglichkeit, Urlaubsabgeltung in Anspruch zu nehmen und sieht er davon ab, steht auch Unionsrecht einem Verzicht des Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung nicht entgegen.

(BAG / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 21.05.2013, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.