06.03.2013 | Bundesfinanzhof

1%-Regelung: Bruttolistenneupreis verfassungsrechtlich unbedenklich

Der Bundesfinanzhof hat erneut bekräftigt, dass es keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die 1%-Regelung gibt, auch wenn der Bruttolistenneupreis bei Fahrzeugen heutzutage aufgrund diverser Rabatte nicht mehr die Regel ist. 

Im Streitfall hatte ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Dienstwagen auch für private Fahrten zur Verfügung gestellt. Es handelte sich um ein Gebrauchtfahrzeug mit einem Wert von knapp 32.000 Euro. Der Bruttolistenneupreis belief sich auf 81.400 Euro. Das Finanzamt setzte als geldwerten Vorteil entsprechend der 1 %-Regelung auf Grundlage des Bruttolistenneupreises einen Betrag in Höhe von 814 Euro monatlich an. Dagegen machte der Arbeitnehmer geltend, dass bei der Berechnung des Vorteils der Gebrauchtwagenwert zugrunde zu legen sei.

Tatsächlicher Fahrzeugwert unerheblich

Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt mit Urteil vom 13.12.2012 (Az. VI R 51/11) an seiner Rechtsprechung fest, dass die 1 %-Regelung als pauschalierende Bewertungsregelung individuelle Besonderheiten in Bezug den Dienstwagen grundsätzlich unberücksichtigt lasse. Schon früher hatte der BFH entschieden, dass nachträgliche Änderungen am Fahrzeug unabhängig davon, ob werterhöhend oder wertverringernd, grundsätzlich unerheblich bleiben, sodass auch bei einem vom Arbeitgeber gebraucht erworbenen Fahrzeugs grundsätzlich der Bruttolistenneupreis anzusetzen ist.

Gesetzgeber muss keine individuelle Betrachtung vornehmen

Der BFH folgte auch nicht dem Einwand, dass heutzutage auch Neufahrzeuge praktisch kaum noch zum Bruttolistenneupreis verkauft würden und der Gesetzgeber deshalb von Verfassungs wegen gehalten sei, Anpassungen vorzunehmen. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass der Vorteil des Arbeitnehmers nicht nur in der Fahrzeugüberlassung selbst liege, sondern auch in der Übernahme sämtlicher Kosten wie Steuern, Versicherung, Reparatur und Wartung sowie insbesondere der Treibstoffkosten. Alle diese Aufwendungen seien ohnehin weder im Bruttolistenneupreis, noch in den tatsächlichen, möglicherweise geringeren Anschaffungskosten abgebildet.

Fahrtenbuch statt 1 %-Regelung

Soweit der BFH in anderem Zusammenhang auf die tatsächlichen Fahrzeugpreise abstelle – nämlich bei der Besteuerung von Rabattvorteilen beim Neuwagenkauf (Jahreswagenbesteuerung) – werde hier der Vorteil nicht nach Maßgabe einer grob typisierenden Regelung, sondern auf Grundlage des tatsächlich verwirklichten Sachverhalts ermittelt und besteuert. Diese Möglichkeit habe der Arbeitnehmer ebenfalls, wenn er sich für die Fahrtenbuchmethode entscheide.

(BFH / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 06.03.2013, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.