18.02.2013 | Verdeckte Gewinnausschüttung

Unangemessenes Geschäftsführergehalt bei Einschaltung eines Beirats

Bezüge der Geschäftsführer einer GmbH können auch dann zu verdeckten Gewinnausschüttungen führen, wenn die Ausgestaltung der Anstellungsverträge einem Beirat übertragen wurde.

Eine GmbH & Co. KG war alleinige Gesellschafterin einer GmbH. Sämtliche Kommanditisten der GmbH & Co. KG waren Kinder der drei GmbH-Geschäftsführer. Die GmbH hatte einen mit gesellschafterfremden Personen besetzten Beirat bestellt, dem es nach dem Gesellschaftsvertrag oblag, die Höhe der Geschäftsführergehälter zu bestimmen. Das Finanzamt hielt die Gesamtausstattung der Geschäftsführer im Verhältnis zu Vergütungen, die Geschäftsführer vergleichbarer Unternehmen erhielten, für zu hoch und setzte insoweit eine verdeckte Gewinnausschüttung an.

Gesellschaftsverhältnis ist ausschlaggebend

Das Finanzgericht Münster folgte mit Urteil vom 11.12.2012 (Az. 13 K 125/09 F) der Einschätzung des Finanzamts. Da kein Fremdgeschäftsführer beschäftigt gewesen sei, sei ein interner Betriebsvergleich zur Ermittlung der Angemessenheit der Geschäftsführerbezüge nicht möglich. Der externe Betriebsvergleich, der zur Unangemessenheit der Bezüge führe, sei daher nicht zu beanstanden. Da die Geschäftsführer nahe stehende Personen der Kommanditisten seien, liege eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis vor. Die Einschaltung des Beirates stehe dem nicht entgegen.

GmbH-Beirat nicht maßgeblich

Anders als der Aufsichtsrat einer AG sei der Beirat bei einer GmbH nicht gesetzlich vorgeschrieben und könne jederzeit durch die Gesellschafter abgeschafft, ausgetauscht oder in seinen Aufgaben beschränkt werden, erklärten die Richter. Tatsächlich hätten die Kommanditisten der GmbH & Co. KG auch Einfluss auf den Beirat genommen, indem sie ihm die Höhe der Geschäftsführervergütungen vorschlugen. Die Revision zum BFH wurde zugelassen.

(FG Münster / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 18.02.2013, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.