20.11.2012 | BMF-Schreiben

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Sponsorings

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Sponsorings aus Sicht des Empfängers Stellung genommen. Danach kommt es darauf an, ob die Sponsoringzahlung auf Basis eines Leistungsaustauschs erfolgt ist. 

Unter Sponsoring wird üblicherweise die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen zur Förderung von Personen, Gruppen und/oder Organisationen verstanden, mit der regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden. Leistungen eines Sponsors beruhen häufig auf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Sponsor und dem Empfänger der Leistungen (Sponsoringvertrag), in dem Art und Umfang der Leistungen des Sponsors und des Empfängers geregelt sind.

Unmittelbarer Zusammenhang als Grundvoraussetzung

Das BMF hat in seinem aktuellen Schreiben zum Thema Sponsoring Stellung genommen und dabei die neuste Rechtsprechung des BFH miteinbezogen. Danach kann es an einem steuerbaren Leistungsaustausch fehlen, wenn die Zahlung lediglich allgemeiner Natur ist, beispielsweise bei bloßer Nennung des Sponsors auf Plakaten. Die Besteuerung als Umsatz gegen Entgelt setzt das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der erbrachten Leistung und dem empfangenen Gegenwert voraus. Der Leistungsempfänger muss identifizierbar sein und einen Vorteil erhalten, der einen Kostenfaktor in seiner Tätigkeit bilden könnte und der zu einem Verbrauch im Sinn des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führt.

Das BMF-Schreiben vom 13.11.2012 kann hier heruntergeladen werden.

(BMF / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 20.11.2012, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.