24.10.2012 | FG Rheinland-Pfalz

Wann werden Gerichtskosten im Finanzgerichtsverfahren fällig?

In einem Beschluss vom 15. Oktober 2012 entschied das FG Rheinland-Pfalz, dass Gerichtskosten schon dann angefordert werden können, wenn das Verfahren wegen Einlegung der Revision noch nicht abgeschlossen ist.

Die Besonderheit der Entscheidung dürfte darin zu sehen sei, dass – soweit von hier aus ersichtlich – bisher keine grundlegende Entscheidung zu diesem Problemkreis ergangen ist und es hinsichtlich der Frage, wann Kostenrechnungen zu erstellen sind, keine einheitliche Handhabung der Finanzgerichte gibt.

Im Streitfall wurde die Klage der Antragstellerin mit Urteil vom Januar 2012 abgewiesen. Mittlerweile hat sie Revision eingelegt, über die noch nicht entschieden ist. Mit Senatsbeschluss vom Juni 2012 wurde der Streitwert auf rund 275.000 Euro festgesetzt. Auf der Grundlage dieses Streitwertes wurde dann mit der Kostenrechnung vom Juli 2012 ein Betrag von rund 8.000 Euro bei der Antragstellerin angefordert. Im Erinnerungsverfahren trug diese vor, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) die Gerichtskosten erst mit einer unbedingten Kostenentscheidung
fällig würden. Das eingelegte Rechtsmittel der Revision verhindere die Rechtskraft des Urteils und stehe somit der Fälligkeit der mit der Kostenrechnung geltend gemachten Gerichtskosten entgegen.

Dieser Ansicht vermochte sich das FG Rheinland-Pfalz nicht anzuschließen und wies die Erinnerung gegen den Kostenansatz mit seinem Beschluss zurück (Az. 6 Ko 2327/12). Es führte aus, nach der grundlegenden Vorschrift des Gerichtskostengesetzes (§ 6 GKG) werde die Verfahrensgebühr bereits mit der Einreichung der Klageschrift – sogleich und in voller Höhe – fällig. Soweit sich die Antragstellerin auf eine andere Vorschrift des GKG (§ 9, Fälligkeit der Gebühren in sonstigen Fällen, Fälligkeit der Auslagen) beziehe, treffe das nicht den Streitfall. Die von ihr insoweit herangezogene ältere Rechtsprechung des BFH sei nach Ansicht des entscheidenden Senats zur Auslegung der nunmehr maßgeblichen Vorschriften nicht heranzuziehen, denn sie beziehe sich auf eine frühere Gesetzesfassung (§ 63 Abs. 1 GKG aF).

Gegen die Entscheidung des FG ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.


(FG Rheinland-Pfalz / STB Web)



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