26.09.2012 | BFH-Urteil

Abzug von Kinderbetreuungskosten während der Schwangerschaft

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich erneut mit der steuerlichen Behandlung von Kinderbetreuungskosten auseinandergesetzt - diesmal während einer Schwangerschaft.  

Im entschiedenen Fall war der Ehegatte selbstständig, während seine schwangere Ehefrau nicht berufstätig war. Während der Schwangerschaft ließen sie ihr anderthalbjähriges Kind von einer Tagesmutter betreuen. Die Kosten hierfür machten die Eheleute in ihrer Einkommensteuererklärung geltend, was das Finanzamt nicht anerkannte. Denn Im Streitjahr 2006 konnten derartige Kinderbetreuungskosten nur bei Vorliegen besonderer persönlicher Abzugsvoraussetzungen steuerlich berücksichtigt werden. Lebten beide Elternteile zusammen, dann musste, wenn einer der Elternteile erwerbstätig war, der andere Teil entweder ebenfalls erwerbstätig, mindestens drei Monate andauernd krank oder behindert sein.

Erst seit 2012 sind Kinderbetreuungskosten voll abzugsfähig

Vor dem BFH hatten die Eheleute deshalb keinen Erfolg (Urteil vom 5.7.2012, Az. III R 80/09). Weder sei die Ehefrau berufstätig gewesen noch längerfristig krank. Eine Schwangerschaft könne nicht als Krankheit gewertet werden, weil es sich hierbei nicht um einen regelwidrigen körperlichen Zustand handele. Krank sei eine Frau nicht, wenn sie schwanger werde, sondern nur, wenn sie nicht schwanger werden könne, verlautbarten die Richter. In seinem Urteil ging der BFH aber schließlich noch kurz auf die aktuelle Rechtslage ein. Seit 2012 können durch Inkrafttreten des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG i.d.F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 1. November 2011 Kinderbetreuungskosten abgezogen werden, ohne dass persönliche Abzugsvoraussetzungen bei den Eltern vorliegen müssen. 


(BFH / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 26.09.2012, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.