26.07.2012 | Urteil

Zur Gemeinnützigkeit einer Rettungsdienst-GmbH

Eine Rettungsdienst-GmbH, die Notfallrettung und Krankentransporte zum Gegenstand hat und Rettungswachen betreibt, ist gemeinnützig, entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg.

Zu den als gemeinnützig im steuerlichen Sinne anzusehenden Tätigkeiten gehört u.a. die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr, sodass an der Gemeinnützigkeit der Tätigkeit kein Zweifel besteht. Ein Finanzamt beanstandete jedoch, dass die Rettungsdienst-GmbH nicht freiwillig, sondern im Auftrag des eigentlich in der Pflicht stehenden Landkreises tätig war und es ihr somit an der „Opferwilligkeit“ fehle.

Diese Argumentation ließen die Richter des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 7.2.2012 (Az. 6 K 6086/08) nicht gelten und gaben der GmbH Recht. Maßgeblich sei allein, dass die Anforderungen an die Gemeinnützigkeit erfüllt würden. Der Nutzen für die Allgemeinheit sei vorliegend durch die rechtliche Konstruktion, in der der alleinige Anteilseigner der Rettungsdienst-GmbH ein Landkreis ist, nicht vermindert. Demnach sei ein Rettungsdienst auch dann gemeinnützig, wenn er in einer GmbH organisiert ist und ist somit von der Pflicht zur Steuerzahlung befreit.

Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt (BFH-Az. I R 17/12).


(FG Berlin-Brandenburg / STB Web)


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