23.07.2012 | Urteil

FG Münster: Erstattungszinsen nicht steuerbar

Die Besteuerung von Erstattungszinsen bleibt Streitthema. Das Finanzgericht Münster hat klargestellt, dass Zinsen, die der Fiskus auf Steuererstattungen zahlt, trotz der Neuregelungen im Jahressteuergesetz 2010 nicht steuerbar sind.

In zwei aktuellen Fällen hat sich das Finanzgericht Münster mit der Vorschrift zu Erstattungszinsen aus dem Jahressteuergesetz 2010 befassen müssen. Hier hatten die Kläger Erstattungszinsen erhalten. Zugleich hatten sie in ihrer Steuererklärung auch Nachzahlungszinsen geltend gemacht. Das Finanzamt besteuerte die Erstattungszinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen und berücksichtigte die Nachzahlungszinsen als Sonderausgaben. Im Jahr 2010 beantragten die Kläger unter Hinweis auf die aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs, die Erstattungszinsen steuerfrei zu stellen. Vor dem Finanzgericht Münster hatten die Kläger Erfolg, Urteile vom 10.5.2012 (Az. 2 K 1947/00 E und 2 K 1950/00 E).

Der Gesetzgeber habe mit § 12 Nr. 3 EStG die Grundentscheidung getroffen, Erstattungszinsen zur Einkommensteuer dem nichtsteuerbaren Bereich zuzuweisen. Dies gelte nach Auffassung der Richter auch dann, wenn die Erstattungszinsen in Zeiträumen angefallen sind, in denen vom Steuerpflichtigen gezahlte Nachzahlungszinsen als Sonderausgaben abziehbar waren.

Auf die Frage, ob die durch das Jahressteuergesetz 2010 als Reaktion auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs neu eingefügte Regelung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG, die Erstattungszinsen ausdrücklich den Einkünften aus Kapitalvermögen zuordne, auch rückwirkend auf die Streitjahre Anwendung finde, komme es hier nicht an. § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG sei keine Spezialregelung gegenüber § 12 Nr. 3 EStG. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das Gericht jetzt die Revision zum BFH zugelassen. Über die bereits anhängige Musterklage berichtete STB Web hier.


(FG Münster / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 23.07.2012, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.