22.06.2012 | BGH-Urteil

BGH: Keine Strafbarkeit von Kassenärzten wegen Bestechlichkeit

Kassenärzte machen sich nicht wegen Bestechlichkeit strafbar, wenn sie von Pharma-Unternehmen Gegenleistungen für die Verordnung bestimmter Arzneimitteln annehmen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH).

Viele Pharmaunternehmen versuchen regelmäßig, niedergelassene Ärzte mit Prämien, Vergünstigungen oder sonstigen Zuwendungen zu überzeugen, bestimmte Arzneimittel des entsprechenden Unternehmens vermehrt oder sogar ausschließlich zu verschreiben. Zur Frage der Bestechlichkeit war deshalb die aktuelle Entscheidung des BGH seit Monaten mit Spannung erwartet worden.

Prämiensysteme strafrechtlich nicht relevant

In dem entschiedenen Fall hatte eine Pharmareferentin Kassenärzten Schecks über einen Betrag von etwa 18.000 € übergeben. Grundlage hierfür war ein als "Verordnungsmanagement" bezeichnetes Prämiensystem. Dieses sah vor, dass Ärzte als Prämie für die Verordnung von Arzneimitteln des Unternehmens 5 % des Herstellerabgabepreises erhalten sollten. Nach Auffassung der BGH-Richter seien solche Vorteile an freiberuflich tätige Kassenärzte strafrechtlich nicht relevant. Denn Kassenärzten fehle es bei der Verordnung eines Arzneimittels an der Beauftragteneigenschaft und zudem seien sie keine Angestellten einer öffentlichen Behörde, sondern würden vielmehr aufgrund einer freien Auswahl des Patienten tätig. Das Verhältnis zwischen Arzt und Versichertem sei wesentlich von persönlichem Vertrauen und Gestaltungsfreiheit geprägt, die der Bestimmung durch die gesetzlichen Krankenkassen weitgehend entzogen sei. Der Kassenarzt wirke zur Sicherstellung der kassenärztlichen Versorgung mit den Kassen zusammen, mithin auf einer Ebene der Gleichordnung, so die Richter.

Bestechung und Bestechlichkeit scheiden aus

Kassenärzte, die von einem Pharma-Unternehmen Vorteile als Gegenleistung für die Verordnung von Arzneimitteln entgegennehmen, machen sich deshalb auch nicht wegen Bestechlichkeit nach § 332 StGB strafbar. Auch eine Strafbarkeit wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr nach § 299 Abs. 1 StGB verneinten die BGH-Richter im Beschluss vom 29.3.2012 (Az. GSSt 2/11). Entsprechend seien auch Mitarbeiter von Pharmaunternehmen, die Ärzten Vorteile zuwenden, nicht wegen Bestechung strafbar.

Forderung nach neuen Gesetzen

Wie der BGH betonte, hatte er nur darüber zu entscheiden, ob das korruptive Verhalten der Kassenärzte und Pharma-Mitarbeiter nach geltendem Recht strafbar ist. Das sei nicht der Fall. Darüber zu befinden, ob die Korruption im Gesundheitswesen strafwürdig sei und durch Schaffung entsprechender Gesetze geahndet werden könne, sei nun Aufgabe des Gesetzgebers. Dieser Hinweis belegt, dass nicht nur seitens der Rechtsprechung Regelungsbedarf besteht. Auch die gesetzlichen Krankenkassen werden in Zukunft wohl auf eine Gesetzesänderung hinwirken.

(BGH / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 22.06.2012, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.