14.05.2012 | BFH-Beschluss

BFH zur Zinsschrankenproblematik

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stattgegeben, den eine Immobiliengesellschaft (AG) auf verfassungsrechtliche Zweifel an der sog. Zinsschranke stützte.

Die Zinsschranke begrenzt den Abzug betrieblicher Zinsaufwendungen, um konzerninternen Fremdkapitalfinanzierungen mit dem Ziel der Gewinnverlagerung ins Ausland zu begegnen. Laut dem Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) ist diese Zinsschranke grundsätzlich gut geeignet, die Gewinnverlagerungen multinationaler Unternehmen ins steuerbegünstigte Ausland einzudämmen. Die Zinsschranke gilt jedoch dann nicht, wenn ein Betrieb nicht oder nur anteilsmäßig zu einem Konzern gehört (sog. Stand-alone-Klausel).

Rückausnahme von der Stand-alone-Klausel

Diese Ausnahme von der Regel traf auch auf die Antragstellerin für ihre fremdfinanzierten Immobilienobjekte in dem vom BFH entschiedenen Fall zu (Beschluss vom 13.03.2012, Az. I B 111/11). Es gab hier aber eine Rückausnahme: Weil es sich um eine AG handelte, wäre die Zinsschranke nur dann unanwendbar gewesen, wenn die Bank, die die Zinszahlungen erhielt, nicht i.H.v. mehr als 10 % des Zinssaldos auf einen zu mehr als 25 % unmittelbar oder mittelbar an der AG Beteiligten hätte Rückgriff nehmen können; dies war aber aufgrund von Bürgschaften eines Aktionärs und eines mittelbaren Gesellschafters der Fall.

Verfassungsrechtliche Zweifel an der Rückausnahme

Dennoch gab der BFH dem Antrag überwiegend statt. Der BFH ging jedoch nicht auf die viel diskutierte Frage der Verfassungswidrigkeit der Zinsschranke im Allgemeinen ein. Es genügten im Streitfall verfassungsrechtliche Bedenken an der Ausnahme von der Stand-alone-Klausel. Der BFH hatte Zweifel, soweit durch diese Rückausnahme nicht nur Umgehungsgestaltungen erfasst werden, sondern auch Zinsaufwendungen für übliche, lediglich durch Bürgschaften gesicherte Bankdarlehen. Insoweit könnte es an der ausreichend zielgenauen Formulierung der Regelung als Missbrauchstypisierung fehlen. Für eine endgültige Beantwortung der Frage muss nun das Klage-/Revisionsverfahren abgewartet werden.

Zum Hintergrund:

Aufgrund der unterschiedlichen Steuersätze in den verschiedenen Staaten  ist es für multinationale Unternehmen interessant, ihre Gewinne in Niedriglohnländern auszuweisen und die Steuern dort zu zahlen, wo die Regelungen zur Steuerbemessungsgrundlage günstig oder die Steuersätze besonders niedrig sind. Das Ausmaß der Unterschiede in den Steuersätzen ist erheblich: So haben zum Beispiel Irland und einige osteuropäische Länder einen Unternehmenssteuersatz von nur 12,5 Prozent, während in den USA und Japan etwa 40 Prozent erhoben werden. Deutschland liegt mit knapp 30 Prozent im Mittelfeld.


(BFH / DIW / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 14.05.2012, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.