03.05.2012 | Urteil

Berufsrecht: Hinweispflicht auf gestaltungsabhängige Steuerrisiken

Der Bundesgerichtshof (BGH) äußert sich zur Pflicht des Steuerberaters einer GmbH zum Hinweis auf mögliche verdeckte Gewinnausschüttungen.

Erarbeitet ein Steuerberater mehrmals hintereinander für eine GmbH den steuerlichen Jahresabschluss oder die Erklärungen zu Körperschaft- und Gewerbesteuern, dann muss er – selbst in einem hierauf beschränkten Dauermandat – auch Gestaltungsfragen, aus denen sich verdeckte Gewinnausschüttungen ergeben könnten, mit seiner Mandantin erörtern und auf das Risiko und seine Größe hinweisen, stellte der BGH jetzt klar.

Verdeckte Gewinnausschüttung als Risiko

In dem entschiedenen Fall hatten die beklagten Steuerberater fortlaufend Jahresabschlüsse sowie Körperschaft- und Gewerbesteuererklärungen für eine GmbH erstellt. Die Gesellschafter der GmbH waren bei dieser angestellt und bezogen nach einer Verschmelzung erhöhte Vergütungen, die das Finanzamt anlässlich einer Betriebsprüfung als verdeckte Gewinnausschüttungen beurteilte. Die GmbH war zu Recht der Ansicht, dass die Steuerberater auf das Risiko einer verdeckten Gewinnausschüttung durch die Gesellschafterbezüge hätten hinweisen müssen.

Vorausdenken des Steuerberaters wird gefordert

Mit der fortlaufenden Erstellung von Jahresabschlüssen sowie den Erklärungen zu Körperschaft- und Gewerbesteuern liege zumindest ein inhaltlich beschränktes Dauermandat vor, so die Richter im Urteil vom 23.02.2012 (Az. IX ZR 92/08), welches den Steuerberater verpflichte, über die vorgefundenen Risiken aufzuklären, zu denen auch verdeckte Gewinnausschüttungen gehören. Selbst dann, wenn kein ausdrücklicher Auftrag zur Gestaltungsberatung bestünde, müsse der Steuerberater die im körperschaftsteuerlichen Dauermandat anfallenden Fragen von sich aus aufgreifen und erörtern. Die pflichtmäßige Steuerberatung verlange dabei auch sachgerechte Hinweise über die Art, die Größe und die mögliche Höhe eines Steuerrisikos.


(BGH / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 03.05.2012, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.