10.02.2012 | Urteil

Eigenheimzulage: Keine Gleichbehandlung von \'fiscale partners\' und Ehegatten

Das Finanzgerichts Düsseldorf hat entschieden, dass niederländische "fiscale partners" bei der Eigenheimzulage deutschen Eheleuten nicht gleichgestellt sind.

Im entschiedenen Fall schloss ein Niederländer mit seiner Lebensgefährtin einen Vertrag über eine "fiscaal partnerschap" nach niederländischem Recht. Danach sind sie für steuerliche Zwecke in den Niederlanden "wie verheiratet" anzusehen. Als sie in Deutschland ein Haus bauten, begehrten sie die Eigenheimzulage.

Der fiscale-Vertrag ist mit Monatsfrist kündbar

Das Finanzgericht Düsseldorf stellte im Urteil vom 06.12.2011 (9 K 4599/10) klar, dass kein Anspruch auf die Eigenheimzulage bestünde. Zum einen war dem Paar im Rahmen der niederländischen Einkommensteuerveranlagung bereits eine Begünstigung zuteil geworden. Daher sei ein Objektverbrauch eingetreten. Zum anderen aber könne das Paar nicht wie deutsche Eheleute behandelt werden. Zwar werden niederländische "fiscale partners" dort für Zwecke der Einkommensteuer "wie Verheiratete" behandelt. Dennoch sehe das Eigenheimzulagengesetz eine Förderung für verschieden geschlechtliche "fiscale partners" nicht vor. Einen Verstoß gegen das Grundgesetz sahen die Richter nicht, da der niederländische Vertrag im Unterschied zu einer Ehe sehr viel leichter lösbar ist - mit einer Kündigungsfrist von einem Monat. Eine solche Verbindung bliebe auch hinter der Lebenspartnerschaft zurück.


(FG Düsseldorf / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 10.02.2012, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.