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Umsatzsteuer: Vorsteuerberichtigung bei nachträglicher Berufung auf EU-Steuerfreiheit

Artikel vom: 25.01.2012

Die Vorsteuer muss berichtigt werden, wenn sich ein Unternehmer nachträglich auf eine im nationalen Recht nicht vorgesehene Steuerbefreiung des Unionsrechts beruft, entschied der BFH.

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Der Streitfall betraf einen Spielhallenbetreiber. Dieser hatte für den Erwerb von Geldspielautomaten die Vorsteuer abgezogen. Nachdem der europäische Gerichtshof entschieden hatte, dass derartige Umsätze nach Unionsrecht steuerfrei sind, machte der Unternehmer dies für sich geltend. Das Finanzamt akzeptierte die Steuerfreiheit, ging aber zu seinen Lasten davon aus, dass er den Vorsteuerabzug für den Erwerb der Automaten zu berichtigen habe.

Für weitere Fälle von Bedeutung

Mit Urteil vom 15.09.2011 (Az. V R 8/11) bestätigte der BFH das Finanzamt. Die von § 15a UStG vorausgesetzte Änderung der Verhältnisse liegt darin, dass der Unternehmer beim Erwerb der Geldspielgeräte das Erbringen steuerpflichtiger Automatenumsätzen beabsichtigt hat, wohingegen die Umsätze aufgrund der späteren Berufung auf das Unionsrecht steuerfrei waren. Die Entscheidung ist überdies für alle Fälle von Bedeutung, in denen sich Unternehmer nachträglich auf EU-Steuerbefreiungen berufen, die im nationalen Recht nicht zutreffend umgesetzt sind.


(BFH / STB Web)

 

23.02.2012

 
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