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Artikel vom: 25.01.2012
Die Vorsteuer muss berichtigt werden, wenn sich ein Unternehmer nachträglich auf eine im nationalen Recht nicht vorgesehene Steuerbefreiung des Unionsrechts beruft, entschied der BFH.
Für weitere Fälle von Bedeutung
Mit Urteil vom 15.09.2011 (Az. V R 8/11) bestätigte der BFH das Finanzamt. Die von § 15a UStG vorausgesetzte Änderung der Verhältnisse liegt darin, dass der Unternehmer beim Erwerb der Geldspielgeräte das Erbringen steuerpflichtiger Automatenumsätzen beabsichtigt hat, wohingegen die Umsätze aufgrund der späteren Berufung auf das Unionsrecht steuerfrei waren. Die Entscheidung ist überdies für alle Fälle von Bedeutung, in denen sich Unternehmer nachträglich auf EU-Steuerbefreiungen berufen, die im nationalen Recht nicht zutreffend umgesetzt sind.
(BFH / STB Web)
23.02.2012