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Zweite Stufe der Insolvenzrechtsreform kommt

Artikel vom: 24.01.2012

Insolvente Existenzgründer und Verbraucher sollen schneller als bisher eine zweite Chance erhalten, wenn sie einen Teil ihrer Schulden begleichen. Dazu hat das Bundesministerium der Justiz einen Gesetzentwurf zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, zur Stärkung der Gläubigerrechte und zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen vorgelegt.

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Künftig sollen Schuldner im Insolvenzverfahren schon nach drei Jahren statt bisher sechs Jahren von ihren Restschulden befreit werden können, wenn sie mindestens ein Viertel der Forderungen und die Verfahrenskosten bezahlen. Eine Verkürzung von bisher sechs auf fünf Jahre soll möglich sein, wenn immerhin die Verfahrenskosten vollständig bezahlt werden. Die Beschleunigung sei auch im Interesse der Gläubiger, weil die Schuldner einen gezielten Anreiz erhalten, möglichst viel zu bezahlen, so Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger.

Stärkung der Gläubigerrechte

Die Wahrnehmung der Gläubigerrechte ist, gerade wenn es um die Erteilung der Restschuldbefreiung geht, teilweise beschwerlich. Die praktischen Schwierigkeiten führen dazu, dass zuweilen die Restschuldbefreiung erteilt wird, obwohl Versagungsgründe vorliegen. Mit den Maßnahmen zur Stärkung der Gläubigerrechte soll dies künftig verhindern werden. Der Entwurf will damit auch die Akzeptanz des Instituts der Restschuldbefreiung unter den Gläubigern weiter verbessern.

Außergerichtliches Einigungsverfahren

Auch das außergerichtliche Einigungsverfahren soll gestärkt werden. Danach soll der Schuldner künftig bereits im Rahmen des außergerichtlichen Einigungsversuchs die Möglichkeit erhalten, die Zustimmung einzelner den Schuldenbereinigungsplan ablehnender Gläubiger vom Insolvenzgericht ersetzen zu lassen. Zudem soll künftig kein außergerichtlicher Einigungsversuch mehr unternommen werden müssen, wenn dieser offensichtlich aussichtslos ist. Hierdurch sollen die begrenzten Ressourcen von Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen geschont werden.

Nunmehr haben Länder und Verbände Gelegenheit, zu dem Entwurf Stellung zu nehmen. Weiterführende Informationen und Gesetzentwurf können hier heruntergeladen werden.


(BMJ / STB Web)


 

23.02.2012

 
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