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Arzneimittel aus dem Ausland: Rabattmodell teilweise zulässig

Artikel vom: 20.01.2012

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein spezielles Rabattmodell einer deutschen Apotheke, die günstige Arzneimittel aus dem EU-Ausland für ihre Kunden bezog, teilweise für unbedenklich angesehen.

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Die Apotheke im entschiedenen Fall bot den Kunden an, Medikamente bei einer Apotheke in Budapest zu kaufen und diese aber bei ihr abzuholen. Der Rabatt lag zwischen 10 % (verschreibungspflichtige Medikamente) und 22 %. Im Falle einer Bestellung ließ die Apotheke die Medikamente zunächst durch einen deutschen Großhändler nach Budapest liefern, von wo aus sie wieder zurückgeliefert wurden.

EU-Bezug: ja – Rabatt: nein

Der BGH hat mit Urteil vom 12.01.2012 (Az. I ZR 211/10) einen Verstoß gegen das arzneimittelrechtliche Verbringungsverbot verneint, da der Versand aus dem Ausland nicht an den Endverbraucher stattfand, sondern an die deutsche Apotheke. Auch wenn das Rabattmodell so ausgestaltet sei, dass der Kaufvertrag zwischen Kunden und Budapester Apotheke zustande komme, sei die deutsche Apotheke arzneimittelrechtlich als Empfängerin anzusehen. Schließlich prüfte sie die Medikamente und beriet die Verbraucher. Im Übrigen wurde aber der Rabatt verschreibungspflichtiger Arzneimittel gerade deswegen verboten, weil die Medikamente von einer inländischen Apotheke abgegeben werden und hier die arzneimittelrechtlichen Preisvorschriften gelten.


(BGH / STB Web)

 

17.05.2012

 
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