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Artikel vom: 20.01.2012
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein spezielles Rabattmodell einer deutschen Apotheke, die günstige Arzneimittel aus dem EU-Ausland für ihre Kunden bezog, teilweise für unbedenklich angesehen.
EU-Bezug: ja – Rabatt: nein
Der BGH hat mit Urteil vom 12.01.2012 (Az. I ZR 211/10) einen Verstoß gegen das arzneimittelrechtliche Verbringungsverbot verneint, da der Versand aus dem Ausland nicht an den Endverbraucher stattfand, sondern an die deutsche Apotheke. Auch wenn das Rabattmodell so ausgestaltet sei, dass der Kaufvertrag zwischen Kunden und Budapester Apotheke zustande komme, sei die deutsche Apotheke arzneimittelrechtlich als Empfängerin anzusehen. Schließlich prüfte sie die Medikamente und beriet die Verbraucher. Im Übrigen wurde aber der Rabatt verschreibungspflichtiger Arzneimittel gerade deswegen verboten, weil die Medikamente von einer inländischen Apotheke abgegeben werden und hier die arzneimittelrechtlichen Preisvorschriften gelten.
(BGH / STB Web)
17.05.2012