16.12.2011 | BMF-Schreiben

Mietverhältnisse & Co.: Keine Rückstellungen für Verrechnungsverpflichtungen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) nimmt mit aktuellem Schreiben Stellung zur bilanzsteuerrechtlichen Behandlung von Verpflichtungen im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen.

Im aktuellen BMF-Schreiben erklärt die Finanzverwaltung, dass in der Vergangenheit zu viel vereinnahmte Entgelte nicht sofort zu erstatten, sondern mit den in Zukunft zu erhebenden Entgelten zu verrechnen sind.

Verrechnungsverpflichtungen sind Bestandteil von schwebenden Geschäften (Dauerschuldverhältnissen). Sie setzen voraus, dass die Vertragsverhältnisse weiterhin bestehen und treten nicht als gesonderte Verpflichtung neben die Rechte und Pflichten aus dem jeweiligen schwebenden Geschäft. Im schwebenden Geschäft werden die noch zu erfüllenden künftigen Verpflichtungen nicht passiviert, es sei denn, das Gleichgewicht von Leistung, z. B. Zurverfügungstellung der Mietsache, und Gegenleistung, z.B. regelmäßiges Entgelt, ist durch Erfüllungsrückstände gestört.

Eine Rückstellung ist nicht möglich

Ein solcher Erfüllungsrückstand besteht nach Auffassung des BMF aber nicht, da die in der Vergangenheit zu viel vereinnahmten Entgelte vereinbarungsgemäß erst in der Zukunft periodenübergreifend zu verrechnen sind. Die Bildung von Rückstellungen scheide daher aus, so das BMF.

Das BMF-Schreiben vom 28.11.2011 mit weiteren Hinweisen kann hier als PDF-Datei heruntergeladen werden.


(BMF  / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 16.12.2011, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.