20.09.2011 | Urteil

Zur Vererblichkeit von Urlaubsabgeltungsansprüchen

Nach dem Bundesurlaubsgesetz ist der Urlaub abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden kann. Die Frage, ob Urlaubsabgeltungsansprüche auch auf Erben übergehen können, beschäftigte die Arbeitsgerichte Bis hin zum Bundesarbeitsgericht.

Die Klägerin und ihr Sohn sind gemeinschaftliche Erben ihres im April 2009 verstorbenen Ehemanns. Dieser war seit April 2001 als Kraftfahrer beschäftigt. Seit April 2008 bis zu seinem Tod war er durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Urlaub konnte ihm 2008 und 2009 nicht gewährt werden. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete mit dem Tod des Erblassers. Die Klägerin verlangte daraufhin die Abgeltung des in 2008 und 2009 nicht gewährten Urlaubs. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr eine Abgeltung von 35 Urlaubstagen in Höhe von 3.230,50 Euro brutto zugesprochen.

Die Revision des Arbeitsgebers vor dem Bundesarbeitsgericht war allerdings erfolgreich. Mit dem Tod des Arbeitnehmers erlischt der Urlaubsanspruch, so die Richter mit Urteil vom 20. September 2011 (Az. 9 AZR 416/10). Er wandelt sich nicht nach dem Bundesurlaubsgesetz (§ 7 Abs. 4 BUrlG) in einen Abgeltungsanspruch um.


(BAG / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 20.09.2011, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.