04.08.2011 | Urteil

Luxushandy eines Zahnarztes keine Betriebsausgabe

Mit Gold und Keramik gehen Zahnärzte fast täglich um. Dass dies aber nicht Bestandteil eines beruflich genutzten Handys sein muss, stellte nun das Finanzgericht Rheinland-Pfalz fest. Die Richter erklärten die Anschaffungskosten für ein Luxushandy für unangemessen. Ein normales Handy sei für die Erreichbarkeit im Bereitschaftsdienst völlig ausreichend.

Es gibt normale Handys - und es gibt handgefertigte aus Platin, Gold oder Keramik. Ein solches Luxus-Handy hatte ein Zahnarzt zum Preis von 5.200 Euro gekauft und wollte die Anschaffungskosten in der Einkommensteuererklärung anteilig geltend machen. Eine Betriebsprüferin versagte jedoch die steuerliche Anerkennung mit der Begründung, dass ein handgearbeitetes Handy für den Geschäftserfolg eines Zahnarztes nicht bedeutend sei. Der wiederum argumentierte, dass das Handy besonders widerstandsfähig sei, zehn Jahre halte und einen besonders guten Empfang habe. Auch passe das Handy in die Ausstattung der hochwertigen Praxis.

Eine Klage beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz hatte jedoch keinen Erfolg. Das Gericht betrachtete die Aufwendungen als unangemessen (Az. 6 K 2137/10). Für die berufliche Tätigkeit hätte es ausgereicht, wenn der Zahnarzt seine Erreichbarkeit an Bereitschaftswochenenden durch ein gewöhnliches Gerät sichergestellt hätte. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum der Kläger in seiner Steuererklärung von einer dreijährigen Nutzungsdauer ausgehe, wenn er das Gerät zehn Jahre nutzen wolle. Darüber hinaus sei ein Luxushandy mit Blick auf die hochwertige Praxisausstattung unerheblich; schließlich werde es nicht im Vorfeld der Behandlung sichtbar.

 

(FG Rheinland-Pfalz / STB Web)



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