08.06.2011 | Urteil

Windparks: Aus vielen Wirtschaftsgütern wird (steuerlich) eines

Der Bundesfinanzhof hat geurteilt, dass ein Windpark als einheitliche Anlage abzuschreiben ist. Mit dieser Entscheidung lehnte das Gericht eine Atomisierung eines Windparks in eine Vielzahl von Wirtschaftsgütern ab. Die Nutzungsdauer richte sich nach den Windkraftanlagen, die den jeweiligen Park prägten.

In den vergangenen Jahren sind - nicht zuletzt durch die staatliche Förderung - in Deutschland große Windparks entstanden, in denen mehrere Windkraftanlagen in einem technischen Verbund betrieben werden. Bislang war allerdings unklar, wie Abschreibungen auf Windparks vorzunehmen sind. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass Windparks einheitlich abzuschreiben sind (Az. IV R 46/09). Eine "weitgehende Atomisierung eines Windparks in eine Vielzahl von Wirtschaftsgüter" lehnten die Münchner Richter ab.

Ein Windpark bestehe zwar aus mehreren selbstständigen Wirtschaftsgütern, zum Beispiel den einzelnen Windkraftanlagen, der Mittelspannungsverkabelung und der Übergabestation zum Hochspannungsnetz; wegen ihrer technischen Abstimmung aufeinander und wegen der einheitlichen Bau- und Betriebsgenehmigung sei die Nutzungsdauer aller Wirtschaftsgüter des Windparks aber einheitlich zu bestimmen. Die Nutzungsdauer richte sich nach den Windkraftanlagen, die den jeweiligen Windpark prägen - in den entschiedenen Fällen belief sich diese auf zwölf bzw. 16 Jahre.

 

(BFH / STB Web)



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