17.05.2011 | Hessisches FG

Keine Steuerersparnis bei Austausch eines alten Asbestdaches im Zuge der Montage einer Fotovoltaikanlage

Die Kosten für die Erneuerung der Dacheindeckung können auch dann nicht steuermindernd als Betriebsausgaben bei dem Betrieb einer Fotovoltaikanlage abgezogen werden, wenn der alte Dachbelag asbesthaltig war und im Zuge der Installation einer sog. Auf-Dach-Fotovoltaikanlage gegen eine asbestfreie Ziegeleindeckung ausgetauscht werden musste.

In einem vom Hessischen Finanzgericht am 20.01.2011, Az. 11 K 2735/08, entschiedenen Fall hatte der Kläger mit den Stadtwerken einen Stromeinspeisevertrag abgeschlossen und auf seinem Haus eine sog. Auf-Dach-Fotovoltaikanlage installiert. Für die Installation musste die alte asbesthaltige Dacheindeckung gegen einen nicht asbesthaltigen Ziegelbelag ausgetauscht werden. In der Einkommensteuererklärung machte er bei dem gewerblichen Betrieb der Fotovoltaikanlage 50 Prozent der Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt lehnte den Ansatz der Aufwendungen für die Dacherneuerung ab und auch vor dem Hessischen Finanzgericht hatte der Kläger keinen Erfolg.

Als sog. Betriebsvorrichtung sei die Fotovoltaikanlage als ein eigenständiges bewegliches Wirtschaftsgut ertragsteuerlich getrennt vom Gebäude zu behandeln, so die Richter. Zudem sei durch die Dacherneuerung das Privathaus im Wert gestiegen und die Nutzungsdauer des Daches verlängert worden, was auf eine ganz erhebliche private Mitveranlassung hindeute. Auch wenn die Fotovoltaikanlage aus rechtlichen Gründen nicht auf einem Asbestdach aufgesetzt werden dürfe, diene das neue Dach so gut wie ausschließlich privaten Zwecken. 


(Hess. FG / STB Web)


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