09.05.2011 | Sozialgericht Berlin

Steuererstattung mindert Hartz-IV-Leistungen

Eine während des Hartz IV Bezugs zufließende Steuer-Rückerstattung verringert die Hilfebedürftigkeit und ist deshalb auf den Hartz IV Anspruch anzurechnen. Die Anrechnung als Einkommen wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass es um die Rückzahlung von Steuern geht, die der Leistungsberechtigte ursprünglich selbst zuviel gezahlt hat. Das geht aus einem Urteil des Sozialgerichts Berlin hervor.

Die Klägerin bezog seit 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes vom Jobcenter. Im August 2009 gingen auf ihrem Konto 460 Euro ein. Es handelte sich um die Erstattung überzahlter Einkommensteuer für das Jahr 2007. Die Klägerin fuhr mit dem Geld zur Kur. Das Jobcenter verlangte daraufhin die Rückzahlung von 430 Euro. Mit Ausnahme eines Freibetrages von 30 Euro sei die Steuererstattung als Einkommen anzurechnen. Die Klägerin wandte ein, dass sie vom Finanzamt doch nur zurückerhalten habe, was sie ursprünglich selbst zuviel gezahlt hatte. Die Steuer-Rückerstattung sei kein Einkommen, sondern Vermögen, das aufgrund gesetzlicher Grundfreibeträge nicht angerechnet werden dürfe.

Das Sozialgericht Berlin wies die Klage jedoch mit Urteil vom 15. April 2011 (Az. S 82 AS 37663/10) ab. Einkommen sei alles, was jemand nach Beantragung von Leistungen des Jobcenters dazu erhält. Vermögen sei alles, was er vor Antragstellung bereits hatte. Über die Steuergutschrift hätte die Klägerin erst zu einem Zeitpunkt verfügen können, als sie bereits Leistungen vom Jobcenter bezog. Deshalb handele es sich um anrechenbares Einkommen, das die Hilfebedürftigkeit minderte. Unerheblich ist, wofür die Klägerin die Rückerstattung ausgegeben hat.

Die Entscheidung ist rechtskräftig. Sie kann nicht mit der Berufung zum Landessozialgericht Berlin-Brandenburg angefochten werden, da der Streitwert nicht mehr als 750 Euro beträgt.


(SG Berlin / STB Web)



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