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Firmenjubiläum: Auch Reisekosten müssen berücksichtigt werden

Artikel vom: 05.03.2011

Überschreiten die Aufwendungen eines Arbeitgebers für eine Betriebsveranstaltung die Freigrenze von 110 Euro pro Arbeitnehmer, so liegt in vollem Umfang steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Das entschied nun das Finanzgericht Düsseldorf. Zu den Kosten, die berücksichtigt werden müssen, gehören demnach auch Aufwendungen für den äußeren Rahmen der Veranstaltung.

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Geldwerter Vorteil: Arbeitslohn ist im Steuerrecht jede Einnahme, die dem Arbeitnehmer zufließt, gleich unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form die Einnahmen gewährt werden. (Foto: iStock.com / nyul)
Im zugrunde liegenden Fall ging es um das Firmenjubiläum eines großen Unternehmens. Zur Feier dieses Jubiläums wurde die gesamte Belegschaft der Firmengruppe, insgesamt mehr als 20.000 Personen eingeladen. Geplant war eine große Veranstaltung mit einer Fernsehmoderatorin in einem Stadion, die Arbeitnehmer der Firma wurden von verschiedenen Standorten aus dorthin gefahren und unterwegs mit Lunchpaketen versorgt. Die Kosten für die Veranstaltung fielen nach Umrechnung der Aufwendungen auf die einzelnen eingeladenen Arbeitnehmer nach Sicht des Unternehmens unter die 110-Euro-Freigrenze. Die Finanzbehörde sah dies jedoch anders und stufte die Kosten als geldwerten Vorteil für die Beschäftigten ein.

Das Finanzgericht Düsseldorf schloss sich dieser Auffassung an (Az. 16 K 1294/09 L). Die Aufwendungen des Arbeitgebers aus Anlass einer Betriebsveranstaltung erlangten beim Überschreiten der Freigrenze ein derartiges Eigengewicht, dass sie in vollem Umfang als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu werten seien. Zu den Gesamtaufwendungen gehören demnach neben den Kosten des Programms auch die Kosten des äußeren Rahmens der Veranstaltung, unter anderem die Reisekosten, aber auch die Licht-, Ton- und Stadiontechnik. Maßgebend sei im Übrigen die Zahl der tatsächlichen Teilnehmer, so die Richter. Zufließen könnten die geldwerten Vorteile in Gestalt der Teilnahme an der Jubiläumsveranstaltung naturgemäß nur den anwesenden Gästen.

(FG Düsseldorf / STB Web)



Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 05.03.2011, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

 

17.05.2012

 
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