07.01.2011 |

Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen auch ohne Umsatzsteuer-ID

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch Beschluss vom 10. November 2010 XI R 11/09 dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nur dann anzunehmen ist, wenn der Steuerpflichtige die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers buchmäßig nachweist (§ 17c Abs. 1 Satz 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung UStDV).

Grund hierfür war u. a. ein Urteil des Finanzgerichts (FG) Köln vom 3. November 2010 (Az. 4 K 4262/08). Die Richter hatten entschieden, dass, wenn zweifelsfrei feststeht, dass Waren an einen Unternehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet befördert wurden und der Warenerwerb dort den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliegt, diese innergemeinschaftliche Lieferung auch dann steuerbefreit ist, wenn der Abnehmer nicht über eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verfügt.

Im konkreten Fall ging es um einen Maschinenhändler, der eine spanische Firma belieferte, noch bevor sie im Besitz einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) war. Das Finanzamt gewährte die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen erst ab dem Zeitpunkt der Erteilung der USt-IdNr., obwohl die materiellen Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung unstreitig von Beginn an vorlagen. Das FG gab der Klage statt und behandelte die Lieferungen antragsgemäß in vollem Umfang als steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferungen. Es stützte sich dabei auf eine Grundsatzentscheidung des BFH vom 6. Dezember 2007 (Az. V R 59/03). Danach sei die Steuerbefreiung ausnahmsweise auch ohne die nach § 6a Absatz 3 UStG erforderlichen Beleg- und Buchnachweise zu gewähren, wenn feststehe, dass die materiellen Voraussetzungen des § 6a Absatz 1 Satz 1 UStG vorlägen.

Da die Richtlinie 77/388/EWG für die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung die Aufzeichnung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer - jedenfalls nicht ausdrücklich - verlangt, hat der BFH nun durch den Beschluss dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die Richtlinie es den Mitgliedstaaten erlaubt, eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nur dann anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers buchmäßig nachweist.


(BFH / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 07.01.2011, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.