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Klagen gegen Steueridentifikationsnummer abgewiesen

Artikel vom: 09.09.2010

Das Finanzgericht Köln hat in sieben Musterverfahren die Klagen gegen die Vergabe der Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID) abgewiesen. Das Gericht hat zwar erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Steuer-ID geäußert, konnte jedoch nicht die völlige Überzeugung gewinnen, dass das Recht des einzelnen Bürgers auf informationelle Selbstbestimmung das Interesse der Allgemeinheit an einer gleichmäßigen Besteuerung überwiegt.

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Seit August 2008 erhält
jeder Einwohner eine Steuer-ID
(Foto: Dieter Schütz / pixelio.de)
Hinter den Musterverfahren stehen über 170 Klagen von Bürgern, die sich vor dem in Deutschland allein zuständigen Finanzgericht Köln auf die Verfassungswidrigkeit der Vergabe der Steuer-ID berufen. Nach Auffassung der Kläger bereite die bundeseinheitliche Steuer-ID den Weg zum "gläsernen Bürger". Dies zeige sich auch daran, dass selbst Babys unmittelbar nach der Geburt mit Post vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eine Steuer-ID erhalten. Außerdem wird die "Nummerierung" der Menschen als "Personenkennzeichen" aus religiösen Gründen abgelehnt.

Die Steuer-ID wird seit dem 1. August 2008 vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in Bonn an alle Einwohner versandt. Deutschland folgt damit dem Beispiel vieler Nachbarn in der Europäischen Union. Die Einführung der Steuer-ID soll das Besteuerungsverfahren vereinfachen und Bürokratie abbauen. Hierzu erhält das zuständige BZSt von allen Meldebehörden elektronisch die im Melderegister gespeicherten Daten. Daneben werden u.a. lohnsteuererhebliche Daten, wie z.B. Religionszugehörigkeit, Krankenversicherungsbeiträge, Zahl der Lohnsteuerkarten und Kinder mit ihren Steuer-ID gespeichert. Die Steuer-ID hat elf Ziffern, aus denen keine Rückschlüsse auf den Steuerpflichtigen gezogen werden können.


Art "Vorratsdatenspeicherung"

Seine verfassungsrechtlichen Zweifel stützt der Senat u.a. darauf, dass durch die Steuer-ID letztlich alle in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bürger zentral durch den Staat erfasst würden. Damit bestehe die Möglichkeit, durch entsprechende Erweiterungen der zu speichernden Daten bzw. durch die Vernetzung verschiedener Datenpools einen großen zentralen Datenbestand zu schaffen. Hieraus könnte sich künftig auch die Gefahr der Erstellung von Persönlichkeitsprofilen ergeben. Auch sei es fraglich, ob es zum Zwecke der gleichmäßigen Besteuerung tatsächlich erforderlich sei, die Steuer-ID "flächendeckend" zuzuteilen und "flächendeckend" Daten zu speichern, unabhängig davon, ob die betreffenden Personen schon einen Besteuerungstatbestand erfüllt hätten. Diesbezüglich komme es in gewisser Weise zu einer "Vorratsdatenspeicherung".


Revisionen zugelassen


Soweit einzelne Kläger auch die Verletzung der Religionsfreiheit nach Art. 4 Absatz 1 GG geltend gemacht haben, besteht nach Auffassung des Senats jedoch kein Eingriff in den Schutzbereich. Die Steuer-ID stelle lediglich ein behördeninternes Ordnungsmerkmal dar. Den Klägern werde nicht ihr christlicher Name abgesprochen. Er bleibe erhalten und werde auch wie bisher verwendet.

Das Gericht hat gegen die Urteile (Entscheidungen vom 7.Juli 2010, Az. 2 K 3093/08, 2 K 3986/08, 2 K 3265/08 u.a.) die Revision beim Bundesfinanzhof in München zugelassen.


(FG Köln / STB Web)


Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 09.09.2010, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

 

08.02.2012

 
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