BGH entscheidet über Zulässigkeit von Rabatten und Zugaben durch Apotheken
Artikel vom: 09.09.2010
Apotheker, die ihren Kunden beim Bezug von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln Preisnachlässe, die Rückerstattung der
Praxisgebühr, Einkaufsgutscheine oder Prämien gewähren, verstoßen gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung. Kleine Werbegaben im Wert von einem Euro sind jedoch noch zulässig. Das geht aus mehreren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor.
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Foto: Matthias Balzer / pixelio.de |
Die Richter haben einen Rechtsverstoß nicht nur dann als gegeben angesehen, wenn der Apotheker ein preisgebundenes Arzneimittel zu einem anderen als dem nach der Arzneimittelpreisverordnung zu berechnenden Preis abgibt. Er hat einen solchen Verstoß vielmehr auch dann bejaht, wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar der korrekte Preis angesetzt wird, dem Kunden aber gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile gewährt werden, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen.
Das beanstandete Verhalten der Apotheker sei aber nur dann geeignet, die Interessen von Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen, wenn keine nach dem Heilmittelwerberecht zulässige Werbegabe vorliegt. Der
BGH hat eine Werbegabe im Wert von einem Euro noch als zulässig angesehen, bei einer Werbegabe im Wert von 5 Euro dagegen eine spürbare Beeinträchtigung bejaht.
Anwendbarkeit auf Versandhandel noch nicht abschließend geklärt
Der
BGH hatte sich außerdem mit der Frage zu befassen, ob das deutsche Arzneimittelpreisrecht auch für im Wege des Versandhandels nach Deutschland eingeführte Arzneimittel gilt. In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine in den Niederlanden ansässige Apotheke im Wege des Internet-Versandhandels Medikamente für den deutschen Markt angeboten und mit einem Bonussystem geworben, nach dem der Kunde beim Kauf verschreibungspflichtiger Medikamente auf Kassenrezept einen Bonus von 3% des Warenwerts, mindestens aber 2,50 Euro und höchstens 15 Euro pro verordneter Packung erhalten sollte. Der Bonus sollte unmittelbar mit dem Rechnungsbetrag oder im Rahmen einer künftigen Bestellung verrechnet werden.
Der erkennende Senat möchte die Frage, ob das deutsche Arzneimittelpreisrecht auch für im Wege des Versandhandels nach Deutschland eingeführte Arzneimittel gilt, bejahen, sieht sich hieran aber durch eine Entscheidung des Bundessozialgerichts gehindert, das in anderem Zusammenhang entschieden hat, dass das deutsche Arzneimittelpreisrecht für solche Arzneimittel nicht gilt. Diese Frage wird deshalb dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes zur Entscheidung vorgelegt.
(BGH / STB Web)
Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt
vom 09.09.2010, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten
(Rechts-) Stand entsprechen.
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