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Artikel vom: 08.09.2010
Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit bleiben auch dann steuerfrei, wenn sie in einen Stundenlohn einkalkuliert werden, der Lohnschwankungen glätten soll. Der Bundesfinanzhof weist in einem aktuellen Urteil darauf hin, dass es sich bei solchen Vergütungssystemen um eine zulässige Gestaltungsform handelt.
Das Finanzamt sah diese Zuschläge als steuerpflichtig an. Der Bundesfinanzhof jedoch gab der Klägerin recht. Zur Begründung hieß es, die vom Gesetz verlangte Trennung von Grundlohn und Zuschlägen werde nicht deshalb aufgehoben, weil der Ergänzungsbetrag variabel gestaltet sei. Es handele sich bei dem Vergütungssystem um eine zulässige Gestaltungsform innerhalb geltenden Rechts. Die Befreiung von Schichtzuschlägen sei eine Subventionsnorm, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber in gleicher Weise begünstige, erklärten die Richter (Urteil vom 17. Juni 2010, Az. VI R 50/09).
Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 08.09.2010, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.
08.02.2012