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BFH: Schichtzuschläge auch zur Lohnglättung steuerfrei

Artikel vom: 08.09.2010

Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit bleiben auch dann steuerfrei, wenn sie in einen Stundenlohn einkalkuliert werden, der Lohnschwankungen glätten soll. Der Bundesfinanzhof weist in einem aktuellen Urteil darauf hin, dass es sich bei solchen Vergütungssystemen um eine zulässige Gestaltungsform handelt.

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Im zugrundeliegenden Fall beschäftigte eine Gastronomie-Inhaberin Arbeitnehmer in wechselnden Schichten rund um die Uhr. Mit den Beschäftigten vereinbarte sie neben einem Basisgrundlohn einen gleichbleibenden Arbeitslohn pro tatsächlich geleisteter Stunde. Für den Fall, dass auf dieser Grundlage und unter Berücksichtigung der zustehenden Zuschläge die Angestellten den vereinbarten Auszahlungsbetrag pro Stunde nicht erreichten, bekamen sie eine so genannte Grundlohnergänzung. Ziel dieser Vereinbarung war es, Lohnschwankungen auszugleichen, die sich aufgrund unterschiedlicher Dienstzeiten ergaben.

Das Finanzamt sah diese Zuschläge als steuerpflichtig an. Der Bundesfinanzhof jedoch gab der Klägerin recht. Zur Begründung hieß es, die vom Gesetz verlangte Trennung von Grundlohn und Zuschlägen werde nicht deshalb aufgehoben, weil der Ergänzungsbetrag variabel gestaltet sei. Es handele sich bei dem Vergütungssystem um eine zulässige Gestaltungsform innerhalb geltenden Rechts. Die Befreiung von Schichtzuschlägen sei eine Subventionsnorm, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber in gleicher Weise begünstige, erklärten die Richter (Urteil vom 17. Juni 2010, Az. VI R 50/09).

(BFH / STB Web)



Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 08.09.2010, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

 

08.02.2012

 
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