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Kindergeld auch für Ausbildung außerhalb des Berufsbildungsgesetzes

Artikel vom: 08.09.2010

Ein Kind wird beim Kindergeld berücksichtigt, wenn es noch nicht 25 Jahre alt ist und sich in der Ausbildung befindet. Letzteres gilt auch dann, wenn die entsprechende Maßnahme geeignet sei, eine nicht nur vorübergehende Betätigungsmöglichkeit zu schaffen. Das entschied nun das Finanzgericht Rheinland-Pfalz.

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(Foto: iStock.com)
Im zugrunde liegenden Fall hatte die Tochter des Klägers einen Arbeitsvertrag in einem Friseursalon abgeschlossen, nach dessen Inhalt sie als "Friseurassistentin" mit einer Vergütung von zunächst 250 Euro monatlich beschäftigt wurde. Die Familienkasse ging daher davon aus, dass sie nur ein Beschäftigungsverhältnis hatte und keine Berufsausbildung absolviere.

Das wies der Kläger zurück: Seine Tochter habe einen Ausbildungsvertrag und werde nach den Richtlinien der Ausbildungsverordnung ausgebildet. Die Familienkasse hingegen forderte das Kindergeld zurück. Vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz war der Kläger jedoch erfolgreich: Die Richter führten aus, dass für den Begriff der Ausbildung es ausreichend ist, wenn die Maßnahme geeignet sei, eine nicht nur vorübergehende Betätigungsmöglichkeit zu schaffen (Az. 5 K 2542/09). Kindern müsse es daher zugebilligt werden, zur Vervollkommnung von Wissen und Fähigkeiten auch Maßnahmen außerhalb eines festgelegten Bildungsgangs zu ergreifen.

Das Finanzgericht erklärte auch, dass eine Berufsausbildung nicht nur dann vorliege, wenn die Ausbildung in einem im Berufsbildungsgesetz festgeschriebenen Ausbildungsberuf absolviert werde.

(FG Rheinland-Pfalz / STB Web)



Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 08.09.2010, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

 

08.02.2012

 
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