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Insolvenzverfahren: Keine Haftung wegen verhindertem Lastschrifteinzug

Artikel vom: 30.08.2010

Widerruft ein Insolvenzverwalter den Lastschrifteinzug von Steuern, so rechtfertigt dies keine steuerliche Inanspruchnahme im Haftungssinne. Das entschied das Finanzgericht Münster. Dies gelte für den so genannten schwachen Insolvenzverwalter.

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(Foto: iStock.com)
Im Streitfall wurde der Kläger zunächst zum vorläufigen schwachen Insolvenzverwalter einer notleidenden GmbH bestellt. Dies bedeutet, dass Verfügungen der GmbH von ihm abgesegnet werden mussten. In diesem Zusammenhang ließ der Insolvenzverwalter trotz Deckung die Konten des Unternehmens für sämtliche Lastschriften sperren. Aus diesem Grund konnte das Finanzamt die Steueranmeldung der GmbH nicht mehr wie vorher im Lastschriftverfahren einziehen. Als der Kläger im folgenden Jahr zum vorläufigen starken Insolvenzverwalter bestellt worden war, meldete er für die ausgezahlten Löhne und Gehälter Lohnsteuer an - allerdings ohne sie zu begleichen. Das Finanzamt nahm den Kläger in Haftung.

Das Finanzgericht Münster hob die Haftungsbescheide auf (Az. 3 K 3206/06 L). Die Richter begründeten die Entscheidung damit, dass es beim Vorwurf des verhinderten Lastschrifteneinzugs an einem persönlichen Anknüpfungspunkt für eine Haftung fehle. Hier sei der Kläger als schwacher Insolvenzverwalter weder gesetzlicher Vertreter noch Vermögensverwalter der GmbH gewesen. Auch nach seiner Bestellung zum starken Insolvenzverwalter habe der Kläger seine Pflichten nicht verletzt, denn die Steuerrückstände seien Insolvenzforderungen, die nicht gegenüber dem Fiskus vorab hätten beglichen werden dürfen.

(FG Münster / STB Web)



Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 30.08.2010, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

 

08.02.2012

 
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