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Artikel vom: 30.08.2010
Widerruft ein Insolvenzverwalter den Lastschrifteinzug von Steuern, so rechtfertigt dies keine steuerliche Inanspruchnahme im Haftungssinne. Das entschied das Finanzgericht Münster. Dies gelte für den so genannten schwachen Insolvenzverwalter.
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(Foto: iStock.com) |
Das Finanzgericht Münster hob die Haftungsbescheide auf (Az. 3 K 3206/06 L). Die Richter begründeten die Entscheidung damit, dass es beim Vorwurf des verhinderten Lastschrifteneinzugs an einem persönlichen Anknüpfungspunkt für eine Haftung fehle. Hier sei der Kläger als schwacher Insolvenzverwalter weder gesetzlicher Vertreter noch Vermögensverwalter der GmbH gewesen. Auch nach seiner Bestellung zum starken Insolvenzverwalter habe der Kläger seine Pflichten nicht verletzt, denn die Steuerrückstände seien Insolvenzforderungen, die nicht gegenüber dem Fiskus vorab hätten beglichen werden dürfen.
Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 30.08.2010, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.
08.02.2012