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'Junger' Bewerber gesucht: Verstoß gegen das AGG

Artikel vom: 30.08.2010

Eine Stellenausschreibung verstößt gegen das Altersdiskriminierungsverbot, wenn ein "junger" Bewerber gesucht wird. Das entschied nun das Bundesarbeitsgericht. Für einen entsprechend hohen Schadenersatz muss der Betroffene allerdings darlegen, dass er ohne Diskriminierung eingestellt worden wäre.

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Im Streitfall lagen 16 Jahre zwischen der eingestellten Juristin und dem wegen Alters benachteiligten Bewerber. Der 1958 geborene Volljurist hatte sich im Jahr 2007 auf eine Stellenanzeige in einer Fachzeitschrift beworben. Dort wurde zunächst auf ein Jahr befristet "ein/e junge/r engagierte/r Volljuristin/Volljurist" für die Rechtsabteilung gesucht. Der Kläger erhielt eine Absage, ohne zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden zu sein - eingestellt wurde eine 33jährige Juristin. Daraufhin verlangte der Betroffene wegen unzulässiger Benachteiligung eine Entschädigung in Höhe von 25.000 Euro und Schadenersatz in Höhe eines Jahresgehalts.

Sowohl die beiden unteren Instanzen als auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) sahen den Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gegeben (Az. 8 AZR 530/09). Stellen seien altersneutral auszuschreiben, wenn kein Rechtfertigungsgrund für eine unterschiedliche Behandlung wegen Alters vorliege. Die unzulässige Stellenausschreibung stelle ein Indiz dafür dar, dass der Kläger wegen seines Alters nicht eingestellt worden ist. Ein Entschädigungsanspruch stehe dem Kläger zu, und zwar in Höhe eines Monatsgehalts. Da der Kläger aber nicht bewiesen habe, dass er bei einer diskriminierungsfreien Auswahl eingestellt worden wäre, sei ein Schadenersatzanspruch nicht gegeben.

Die Antisdiskriminierungsstelle des Bundes startet im Herbst einen Modellversuch in mehreren Unternehmen, um derartige Diskriminierungen bei der Jobsuche vermeiden zu können. Dabei steht der Einsatz anonymisierter Lebensläufe im Mittelpunkt der Prüfung.

(BAG / STB Web)



Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 30.08.2010, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

 

08.02.2012

 
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