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Artikel vom: 25.08.2010
Von StBin Kerstin Winkler, SH+C
Keine Regelung des Erbschaftsteuerrechts ist derart kompliziert und umfangreich wie die zur Besteuerung von Betriebsübertragungen. Im Zuge der jüngsten Erbschaftsteuerreform zum 1. Januar 2009 wurden Betriebsnachfolgen weitgehend begünstigt. Dennoch müssen umfangreiche Hürden für die erbschaftsteuerlichen Vorteile genommen werden.
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Foto: StBin Kerstin Winkler
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Als erbschaftsteuerlich begünstigtes Betriebsvermögen gelten Einzelunternehmen, Anteile an Personengesellschaften (KG, OHG, GbR) und Anteile an Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, KGaA, UG) von mehr als 25 Prozent. Zur Ermittlung der Beteiligungsquote bei Kapitalgesellschaftsanteilen werden auch Anteile einbezogen, die im Rahmen eines Poolvertrags gebunden sind, wenn im Rahmen des Pools mehr als 25 Prozent der Anteile vertraglich zusammengeschlossen sind.
Das Erbschaftsteuerrecht sieht in den §§ 13a, 13b ErbStG zwei Optionsmodelle für eine Begünstigung vor:
Die Wahl zwischen Regelverschonung und Optionsverschonung muss mit Einreichung der Erbschaft- oder Schenkungsteuererklärung unwiderruflich getroffen werden. Können bei Wahl der Optionsverschonung die Hürden während der Behaltefrist nicht eingehalten werden, kann nicht zur Regelverschonung zurückgewechselt werden. Insofern muss im Vorfeld genau abgewogen werden, ob die Voraussetzungen der Optionsverschonung tatsächlich erfüllt werden können.
Erbschaftsteuerregelungen bei Betriebsübergaben beachten
Bei der Regelverschonung wird zusätzlich noch ein Abzugsbetrag von 150.000 Euro gewährt. Bis zu einem Betriebsvermögenswert von einer Million Euro kann damit faktisch auch eine vollständige Steuerbefreiung erreicht werden. Der Abzugsbetrag reduziert sich allerdings bei Vermögenswerten, die über 150.000 Euro liegen.
Viele Unternehmer wiegen sich in der scheinbaren Sicherheit, dass Betriebsübergaben seit der Reform generell begünstigt sind. Tatsächlich müssen aber umfangreiche Voraussetzungen erfüllt werden, um die steuerlichen Begünstigungen nutzen zu können. Gerade die letzte Wirtschaftskrise hat gezeigt, dass die Erfüllung der Lohnsummenregelungen nicht für jeden Betrieb über mehrere Jahre sicher einhaltbar ist.
Auch die Ermittlung des erbschaftsteuerlichen Werts eines nicht börsennotierten Betriebs gestaltet sich laut Steuerberaterin Winkler schwierig und führt oft zu hohen Steuerwerten, mit denen der Unternehmer nicht rechnet. Auch der 15-prozentige Besteuerungsanteil kann dann zur drückenden Belastung werden. Die Vorgaben der Finanzverwaltung zur Bewertung von Betrieben führen laut Winkler häufig zu drastischen Überbewertungen. Solche Überbewertungen können aber nur durch teure Sachverständigengutachten widerlegt werden, deren Zulassung unter Umständen erst im Rahmen eines Rechtsstreits vor dem Finanzgericht erreicht werden kann.
Aufgrund der vielen Fallstricke empfiehlt Steuerberaterin Winkler Firmeninhabern, sich schon frühzeitig mit Unternehmensübergaben zu beschäftigen. Die Lohnsummenregelung oder die Höhe des Verwaltungsvermögens können vor Betriebsübergaben noch beeinflusst werden. Auch Anteile an Kapitalgesellschaftsanteilen unter der Beteiligungsgrenze von 25 Prozent können durch den Zusammenschluss mit anderen Gesellschaftern im Rahmen eines Poolvertrags noch begünstigt werden. Auch eine Unternehmensaufspaltung zur Nutzung von beiden Optionsmodellen kann Vorteile bei Betriebsnachfolgen bringen.
Hinweise zur Autorin:
Dipl.-Kauffrau Kerstin Winkler, Steuerberaterin, mehr als vierjährige Berufserfahrung bei einer internationalen Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft ("Big Four"). Arbeitsschwerpunkte sind die Beratung und Betreuung von mittelständischen Unternehmen sowie Privatpersonen, die Beratung bei der Vermögensübergabe, die Ausarbeitung von Erbschafts- und Schenkungsteuererklärungen sowie umsatzsteuerliche Spezialfragen (Umsatzsteuer innerhalb der EU etc.).
Kontakt:
SH+C Wagner Bumes Winkler GmbH
Steuerberatungsgesellschaft
Im Gewerbepark D75
93059 Regensburg
Tel.: 0941 - 586 13 - 0
eMail: office-r@shc.de
Homepage: http://www.regensburg.shc.de
Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 25.08.2010, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.
08.02.2012