Wiederbestellung von Steuerberater bei Verstößen gegen die ordnungsgemäße Berufsausübung
Artikel vom: 20.08.2010
Von Ass. jur. Harald Büring
Die Steuerberaterkammer braucht dem Antrag eines ehemaligen Steuerberaters auf Wiederbestellung unter Umständen nicht stattzugeben, wenn dieser auf gravierende Weise seine Berufspflichten verletzt hat. Dies gilt auch dann, soweit diese Verstöße schon einige Zeit zurückliegen. Dies hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschieden.
Eine Wiederbestellung zum Steuerberater darf nur dann erfolgen, wenn der Betroffene zur Ausübung dieses Berufes auch persönlich geeignet ist. Davon kann nach der Vorschrift des § 48 Abs. 2 des Steuerberatungsgesetzes (
StBerG) in Verbindung mit § 40 Abs. 2
StBerG nicht ausgegangen werden, soweit aufgrund seines Verhaltens davon auszugehen ist, dass der Steuerberater seinen Pflichten nicht genügen wird. Hierzu muss das persönliche Verhalten in der Vergangenheit den Schluss darauf zulassen, dass der Steuerberater auch künftig gegen seine beruflichen Pflichten verstößt.
Diese Voraussetzung liegt besonders dann vor, wenn der Steuerberater oder die Steuerberaterin auf besonders schwere Weise gegen die Regeln einer ordnungsgemäßen Berufsausübung verstoßen hat. Diese Voraussetzungen haben die Richter des Finanzgerichtes Brandenburg im zugrundeliegenden Sachverhalt bejaht: Ein Steuerberater hatte über einen Zeitraum von mehreren Jahren die Sozialversicherungsbeiträge für seine Angestellten nicht abgeführt und darüber hinaus mehrmals Steuern hinterzogen. Er änderte sein Verhalten auch nicht, nachdem er deshalb in mehreren Verfahren zu hohen Geldstrafen verurteilt worden war.
Dabei wirkt es sich nach der Ansicht der Richter nicht entlastend aus, dass diese Vermögensstraftaten zum Zeitpunkt der beantragten Wiederbestellung als Steuerberater einige Jahre zurücklagen und er seine Berufspflichten vor dem Verzicht auf seine Bestellung ordnungsgemäß erfüllt hatte. In einer solchen Situation kann der Betroffene nicht auf Milde seitens der Steuerberaterkammer hoffen. Er muss im Regelfall damit leben, dass die Wiedererlangung erst nach dem Zeitraum von mindestens acht Jahren in Betracht kommt. Das gilt auch dann, wenn dies für ihn – wie im vorliegenden Fall - aufgrund seines Alters ein lebenslanges Berufsverbot bedeutet (FG Berlin-Brandenburg, Az. 12 K 12040/09, rkr.).
(STB Web)
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