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Grenzbetrag für Kindergeld nicht verfassungswidrig

Artikel vom: 13.08.2010

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass der Jahresgrenzbetrag des Kindergeldes für volljährige Kinder verfassungsgemäß ist. Er verstoße weder gegen den Gleichheitssatz noch gegen den Schutz der Familie, erklärten die Karlsruher Richter.

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Im zugrundeliegenden Fall bezog der Beschwerdeführer für seinen Sohn Kindergeld, der Sohn befand sich in einer Ausbildung. Für das Jahr 2005 bewilligte die Familienkasse jedoch kein Kindergeld, da die Einkünfte und Bezüge des Sohnes den maßgeblichen Jahresgrenzbetrag von 7.680 Euro überschritten. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, da der Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten verletzt sei (Az. 2 BvR 2122/09).

In der Begründung des Beschlusses heißt es, dass grundsätzlich das Existenzminimum der Familie von der Steuer verschont werden muss. Deshalb sei es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Staat das Kindergeld davon abhängig mache, dass das Existenzminimum des Kindes nicht durch eigene Einkünfte gedeckt sei. Typisierend dürfe der Gesetzgeber hierbei von dem für erwachsene Steuerpflichtige geltenden Grundfreibetrag ausgehen. Das Sozialstaatsprinzip gebiete aber keine mehrfache Freistellung des Existenzminimus in der Form, dass neben dem Grundfreibetrag zusätzlich noch der Kinderfreibetrag beziehungsweise Kindergeld gewährt werde, obwohl das Kind mit seinen Einkünften selbst in Höhe des Grundfreibetrags verschont bleibe.

(BVerfG / STB Web)



Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 13.08.2010, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

 

08.02.2012

 
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