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BFH bestätigt Rechnungsabgrenzung für Kfz-Steuer

Artikel vom: 12.08.2010

Der Bundesfinanzhof hat mit einem aktuellen Urteil die bisher gängige Bilanzierungspraxis für Kfz-Steueraufwand bestätigt. Demnach muss für vorausgezahlte Steuer ein Rechnungsabgrenzungsposten aktiviert werden.

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Für vorausgezahlte Kfz-Steuer muss ein Rechnungsabgrenzungsposten gewinnerhöhend aktiviert werden, wenn die Steuer auf die voraussichtliche Zulassungszeit des Fahrzeugs im nachfolgenden Wirtschaftsjahr entfällt. Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte mit seinem Urteil die bisher gängige Bilanzierungspraxis, die erstmals durch die jetzt aufgehobene Vorentscheidung des Finanzgerichts in Frage gestellt worden war (Az. I R 65/09).

Gerade weil die Rechnungsabgrenzung in den Fällen vorausbezahlter Kfz-Steuern bei Bilanzaufstellung nicht zweifelhaft war, sah der Senat auch keinen Anlass, den Ausgang des Verfahrens vor dem Großen Senat zum so genannten subjektiven Fehlerbegriff abzwarten (STB Web berichtete).

(BFH / STB Web)



Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 12.08.2010, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

 

08.02.2012

 
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