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BMF präzisiert Behandlung gemischter Aufwendungen

Artikel vom: 06.08.2010

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein Schreiben herausgegeben, das sich mit der Problematik der Aufteilung bei gemischten Aufwendungen befasst. Das Ministerium reagiert damit auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) , das das bislang praktizierte Aufteilungs- und Abzugsverbot verwarf.

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Der BFH hat im vergangenen Herbst entschieden, dass das Einkommensteuergesetz kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot für gemischt betriebliche und private Kosten normiert (GrS 1/06, STB Web berichtete). Das BMF hat nun in einem Schreiben erläutert, welche Grundsätze sich dafür künftig für die praktische Behandlung solcher Fälle ergeben.

Demnach können gemischte Aufwendungen grundsätzlich in Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten aufgeteilt werden, soweit nicht gesetzlich etwas anderes geregelt ist oder es sich um Ausgaben handelt, die durch das Existenzminimum, den Sonderausgabenabzug oder ähnliches gedeckt sind.


Kosten der Lebensführung in keinem Fall abziehbar

Kosten der Lebensführung - vor allem für Wohnung, Ernährung, Kleidung, allgemeine Schulausbildung, Kindererziehung oder Zeitung und Rundfunk - sind in keinem Fall abziehbar. Das gilt auch dann, wenn die betriebliche und berufliche Veranlassung so ineinandergreifen, dass keine Trennung möglich ist. Als Beispiel führt das BMF in dem Schreiben den Fall eines Steuerberaters an, der die Hälfte der Kosten für ein überregionales Zeitungsabonnement geltend macht, weil die Zeitung ihn auch umfassend über steuerrechtliche Entwicklungen informiere. Da die Zeitung auch dem privaten Informationsinteresse diene und es an einer Möglichkeit fehle, nach objektiven Kriterien aufzuteilen, könnten die Ausgaben nicht abgezogen werden.

Bei einer untergeordneten betrieblichen oder beruflichen Nutzung unter 10 Prozent sind die Aufwendungen ebenfalls nicht abziehbar. Jedoch könnten zusätzliche, ausschließliche berufliche Aufwendungen separat geltend gemacht werden - etwa der Besuch eines eintägigen Fachseminars während einer zweiwöchigen Urlaubsreise. Ist die private Mitveranlassung untergeordnet und unter 10 Prozent, können die Kosten dagegen in vollem Umfang abgezogen werden. Als Aufteilungskriterien empfiehlt das BMF Zeit-, Mengen- oder Flächenanteile sowie die Aufteilung nach Personen.

Die Details der neuen Anwendungsregelung mit zahlreichen Beispielen finden Sie hier im BMF-Schreiben.



(BMF / STB Web)








Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 06.08.2010, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

 

08.02.2012

 
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