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Bundesfinanzhof: Vermutungen reichen für 1-Prozent-Regel nicht aus

Artikel vom: 04.08.2010

Die 1-Prozent-Regelung darf nur dann angewandt werden, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlässt. Das entschied jetzt der Bundesfinanzhof. Allein die Tatsache, dass Fahrzeuge zur betrieblichen Nutzung bereitgestellt würden, reiche als Anscheinsbeweis nicht für eine private Nutzung.

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Im zugrunde liegenden Fall ging es um einen Apotheker, der rund 80 Mitarbeiter beschäftigte, darunter auch den Sohn des Klägers. Dieser erhielt das höchste Gehalt aller Mitarbeiter. Im Betriebsvermögen befanden sich sechs Fahrzeuge; Fahrtenbücher wurden nicht geführt. Nach einer Lohnsteuerprüfung ging das zuständige Finanzamt davon aus, dass der Sohn das teuerste der Fahrzeuge auch privat nutze. Als Konsequenz setzten die Sachbearbeiter der Behörde einen steuerpflichtigen Sachbezug auf Grundlage der 1-Prozent-Regelung an. Gegen den Kläger wurde ein Lohnsteuerhaftungsbescheid erlassen.

Der Kläger jedoch machte geltend, dass die private Nutzung der betrieblichen Fahrzeuge arbeitsvertraglich untersagt sei. Das Finanzgericht war jedoch ebenso wie das Finanzamt der Ansicht, dass aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung der Anscheinsbeweis ausreiche und für eine private Nutzung des Dienstwagens spreche. Der Bundesfinanzhof hob diese Entscheidung auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück (Az. VI R 46/08). Zur Begründung hieß es, dass die Anwendungsvoraussetzungen der 1-%-Regelung nicht festgestellt worden seien. Diese fehlende Feststellung könne nicht durch eine Vermutung ersetzt werden. Es gebe weder einen Anscheinsbeweis dafür, dass dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen von den sechs Fahrzeugen zur Verfügung stehe, noch sei erwiesen, dass der Arbeitnehmer das Auto auch privat nutze.

(BFH / STB Web)



Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 04.08.2010, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

 

08.02.2012

 
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