Berufswidrige Kooperation von Steuerberater mit gewerblich tätiger GmbH
Artikel vom: 02.08.2010
Ass. jur. Harald Büring
Steuerberater, die mit einer gewerblich tätigen GmbH einen gemeinsamen Internetauftritt betreiben, müssen mit der Verhängung von berufsrechtlichen Maßnahmen durch die Steuerberaterkammer rechnen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichtes Hannover.
Nach der Vorschrift des § 57 Abs. 4 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes (
StBerG) ist eine gewerbliche Tätigkeit nicht mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbar. Eine gewerbliche Tätigkeit in diesem Sinn liegt auch dann vor, wenn ein Steuerberater mit einem Gewerbetreibenden einen gemeinsamen Internetauftritt betreibt.
Dies hat das Landgericht Hannover in einem Fall entschieden, wo ein Steuerberater mit einer gewerblich tätigen
GmbH einen Internetauftritt unterhielt. Auf diesem machten sie dauerhaft gemeinsam Werbung und boten neben steuerberatenden Leistungen auch Handelsprodukte - unter anderem in Form einer bestimmten Steuersoftware sowie einschlägige Bücher - an.
Verantwortungsvolles Amt als unabhängiges Organ der SteuerrechtspflegeDas Landgericht Hannover begründete das in seinem Urteil vom 30.11.2009 (Az. 44 StL 1/09) damit, dass die berufliche Zusammenarbeit eines Steuerberaters mit einem Gewerbetreibenden stets eine verbotene Tätigkeit im Sinne des § 57 Abs. 4 Nr. 1
StBerG darstelle. Der Grund für diese strenge Auslegung liege darin, dass ein Steuerberater ein verantwortungsvolles Amt als unabhängiges Organ der Steuerrechtspflege inne habe. Die hierfür notwendige Eigenständigkeit sei nicht gewährleistet, wenn die Grenze zur unerlaubten gewerblichen Grenze verwischt werde. Durch die dauerhafte gemeinsame Werbung auf der gleichen Internetseite, das gemeinsame Erteilen von Informationen sowie dem gemeinsamen Angebot von Handelsprodukten werde jedenfalls die unabhängige, eigenverantwortliche und verschwiegende Berufsausübung eines Steuerberaters gefährdet.
Als Steuerberater oder Steuerberaterin sollten Sie daher vorsichtig sein und nur Kooperationen mit Freiberuflern eingehen - und nicht etwa mit einer
GmbH. Eine
GmbH ist nämlich immer gewerblich tätig. Eine Zusammenarbeit kann hier auch dazu führen, dass Sie als Steuerberater Ihren Status als Freiberufler – und alle damit verbundenen Annehmlichkeiten - verlieren.
(STB Web)
Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt
vom 02.08.2010, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten
(Rechts-) Stand entsprechen.
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