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Mitarbeiterkapitalbeteiligungen: Gehaltsumwandlung steuerlich zulässig

Artikel vom: 09.08.2010

Mit dem zum 1. April 2009 in Kraft getretenen Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz vom 7. März 2009 hat die Bundesregierung die Möglichkeiten für betriebliche Mitarbeiterkapitalbeteiligungen verbessert.

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Im Rahmen der Neuregelungen erfolgte u.a. eine deutliche Anhebung des steuerfreien Höchstbetrags für die Überlassung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen am eigenen Unternehmen auf jährlich 360 Euro (bislang 135 Euro). Der neue Höchstbetrag ist im Gegensatz zur bisherigen Regelung nicht mehr auf den halben Wert der Vermögensbeteiligung begrenzt. Damit steigen die Möglichkeiten zur Gewinnung und Bindung von Mitarbeitern sowie zur Verbesserung der Eigenkapitalbasis von Unternehmen. Unangetastet blieb allerdings das sog. Zusätzlichkeitserfordernis, d.h. die Vermögensbeteiligung musste weiterhin als "on-top-Leistung" zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.


Wegfall der Zusätzlichkeitserfordernis


Mit dem am 26.3.2010 (BGBl 2009 I S. 386) verabschiedeten "Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher EU-Vorgaben sowie weiterer steuerrechtlicher Regelungen" wurde das Zusätzlichkeitserfordernis gestrichen. Mitarbeiter können sich somit an dem eigenen Unternehmen auch dann steuerbegünstigt beteiligen, wenn sie Teile ihres Arbeitslohns in eine Vermögensbeteiligung umwandeln. Dies war bisher nicht möglich.

Der Wegfall des Zusätzlichkeitserfordernisses tritt rückwirkend zum 2.4.2009 in Kraft. Durch die Rückwirkung soll erreicht werden, dass die verbesserten steuerlichen Möglichkeiten der Entgeltumwandlung bereits 2009 greifen. Nach § 3 Nr. 39 Satz 2 EStG ist weitere Voraussetzung für die Steuerfreiheit, dass die Förderung allen Arbeitnehmern offen steht, die mindestens ein Jahr im Betrieb beschäftigt sind.


Lohnsteuerfrei aber sozialversicherungspflichtig

Beachtet werden muss, dass die Möglichkeit zur Entgeltumwandlung in eine Mitarbeiterbeteiligung derzeit nicht für den Bereich der Sozialversicherung gilt. Die Regelungen in § 1 Abs. 1 SvEV sehen vor, dass nur lohnsteuerfreie Vergütungsbestandteile "die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden" nicht dem Sozialversicherungsabzug unterliegen. Eine Gehaltsumwandlung in eine Beteiligung am Unternehmen ist somit zwar lohnsteuerfrei, aber beitragspflichtig zur Sozialversicherung. Es besteht keine Übereinstimmung zwischen dem Lohnsteuerrecht und Beitragsrecht in der Sozialversicherung.


(STB Web)


Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 09.08.2010, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

 

17.05.2012

 
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