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Artikel vom: 13.07.2010
Der Bundesfinanzhof hat im September 2009 entschieden, dass einer natürlichen Person, die durch die Anmeldung eines Gewerbes ernsthaft die Absicht bekundet, unternehmerisch tätig zu werden, auf Antrag eine Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke zu erteilen ist. Dazu haben die obersten Finanzbehörden aktuell Stellung genommen.
Eine Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke ist regelmäßig die Voraussetzung für ein unternehmerisches Tätigwerden. Deshalb kann ihre Erteilung nicht davon abhängig gemacht werden, dass eine entsprechende Tätigkeit bereits aufgenommen wurde, so die Richter. Lediglich in offensichtlichen Missbrauchsfällen kann die Erteilung einer Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke abgelehnt werden. Außerdem führt der BFH aus, dass sich ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf die Erteilung einer Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke sogar mittelbar aus dem Gesetz ergebe: Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG ist der Leistende zur Ausstellung einer Rechnung unter Angabe der ihm vom Finanzamt erteilten Steuernummer oder der vom Bundeszentralamt für Steuern erteilten Umsatzsteuer-Identifiktionsnummer innerhalb von 6 Monaten verpflichtet. Der Leistungsempfänger kann seinerseits sein Recht auf Vorsteuerabzug nur ausüben, wenn er eine nach §§ 14 und 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt.
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Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 13.07.2010, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.
04.02.2012